Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_327/2023

1C_327/2023

Rubrum

Verfügung vom 5. September 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und

besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33,

Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung.

Erwägungen

1.

A.________ erhob am 28. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesgericht betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung hinsichtlich des Verfahrens des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen Ermächtigung zur Strafverfolgung. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 reichte das Obergericht dem Bundesgericht seinen gleichentags ergangenen Beschluss betreffend Ermächtigung ein. Das Bundesgericht teilte A.________ in der Folge mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren voraussichtlich gegenstandslos geworden sei, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. A.________ äusserte sich innert der angesetzten Frist nicht. Hingegen reichte er beim Bundesgericht am 18. August 2023 Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 19. Juli 2023 ein (Verfahrens-Nr.1C_402/2023).

2.

Die beschwerdeführende Person muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Nach der Rechtsprechung mangelt es bei Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verweigerte oder verzögerte Entscheid ergangen ist (BGE 125 V 373 E.1; Urteile 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2;5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall, weshalb der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde hat. Dass ausnahmsweise auf ein solches Interesse zu verzichten wäre (vgl. Urteile 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2;5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen), ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

3.

Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, ist gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP mit summarischer Begründung über die Kostenfolgen zu entscheiden. Abzustellen ist dabei in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses. Hier erübrigt sich indessen, im Hinblick auf den zu treffenden Kostenentscheid den mutmasslichen Prozessausgang zu bestimmen, da für das vorliegende Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bzw. Beschwerdegegner praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_327/2023 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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