Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_573/2016

1C_573/2016

Rubrum

Urteil vom 14. Dezember 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Rathaus, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel,

Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt,

Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Strafgericht Basel-Stadt,

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.

Gegenstand

Neue Gerichtsreglemente zum Vollzug des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015.

Sachverhalt

A.

A.________ wurde am 1. September 2014 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfacher Urkundenfälschung und Steuerdelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. A.________ focht seine Verurteilung mit Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Das Berufungsverfahren ist hängig.

B.

Mit "Erlassbeschwerde im Sinne der abstrakten Normenkontrolle gemäss Art. 82 lit. b BGG" beantragt A.________, "die fehlenden Gerichtsreglemente des Appellationsgerichts und des Strafgerichts Basel-Stadt, in Vollzugsmangel des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt im Rahmen einer Erlassbeschwerde einer abstrakten Normenkontrolle zu unterziehen mit dem Ziel, die Verfassungswidrigkeit aufgrund des Fehlens dieser notwendigen Reglemente festzustellen".

C.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht beurteilt nach Art. 82 lit. b BGG Beschwerden gegen kantonale Erlasse. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen einen kantonalen Erlass, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Ob und inwiefern sich das Fehlen von angeblich notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Gerichtsorganisationsgesetz auf das gegen den Beschwerdeführer hängige Berufungsverfahren auswirkt, wird vom Appellationsgericht zu beurteilen sein, sofern der Beschwerdeführer die entsprechenden Rügen gehörig vorbringt.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, dem Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 82 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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