Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1F_18/2014

1F_18/2014

Rubrum

Urteil vom 16. Juni 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,

Gesuchsgegnerin,

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_150/2014 vom 28. April 2014.

Erwägungen

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 28. April 2014 (1B_150/2014) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist;

dass A.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2014 sinngemäss um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 1B_150/2014 vom 28. April 2014 ersucht hat;

dass der Gesuchsteller am 2. Juni 2014 eine unverständliche Eingabe einreichte, welche das Bundesgericht dennoch sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegennahm;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass sich aus den Eingaben nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 28. April 2014 an einem Revisionsgrund leiden sollte;

dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

dass sich das Revisionsgesuch als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) abzuweisen ist;

dass indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 66, Art. 121 und Art. 127 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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