Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1F_4/2010

1F_4/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 3. März 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Y.________,

Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Moser,

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,

Kantonsgericht von Graubünden,

Kantonsgerichtsausschuss.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1P.494/2003 vom 3. März 2004.

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 3. März 2004 wies das Bundesgericht eine von X.________ gegen ein am 26. März 2003 ergangenes Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (Verfahren 1P.494/2003).

Mit Revisionsgesuch vom 18. Februar 2010 beantragt X.________, das Urteil sei aufzuheben.

2.

Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Wie bereits in dem im Jahre 2007 anhängig gemachten Revisionsverfahren (1F_13/2007, Urteil vom 28. August 2007), beschränkt sich der Gesuchsteller auch in seiner neuen Eingabe darauf, Kritik an den Gegenstand des früheren bundesgerichtlichen Verfahrens bildenden Sachverhaltsfeststellungen bzw. an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung sowie an der rechtlichen Beurteilung durch die kantonalen Instanzen zu üben, indem er seine anderslautende Sicht der Dinge gegenüberstellt. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Dabei unterlässt es der Gesuchsteller, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 - 123 BGG) zu berufen. Der blosse Umstand, dass das Bundesgericht den rechtlich relevanten Sachverhalt anders gewürdigt hat als der Gesuchsteller, stellt keinen Revisionsgrund dar.

Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob das Gesuch überhaupt rechtzeitig eingereicht worden ist (s. Art. 124 BGG).

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud: Bopp:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 121, Art. 122, Art. 123, Art. 124 und Art. 127 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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