Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1F_49/2019

1F_49/2019

Rubrum

Urteil vom 31. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Kerber,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen

Bundesgerichts vom 22. April 2016 (1B_353/2015).

Erwägungen

dass A.________ am 9. Oktober 2019 (Postaufgabe) ein auf "19.09.2019" datiertes Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil 1B_353/2015 vom 22. April 2016 beim Bundesgericht eingereicht hat;

dass auf offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 127 BGG).

dass der Gesuchsteller zwar beiläufig ein Ausstandsbegehren stellt gegen alle Justizpersonen, die am Urteil 1B_353/2015 mitgewirkt haben;

dass der Gesuchsteller aber offensichtlich keinen Ausstandsgrund substanziiert, zumal die blosse Mitwirkung von Justizpersonen in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein noch keinen Ausstandsgrund begründet (Art. 34 Abs. 2 BGG);

dass auf das Ausstandsbegehren ohne förmliches Ausstandsverfahren nicht einzutreten ist;

dass dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 1. November 2019 Frist bis zum 14. November 2019 und mit Verfügung vom 20. November 2019 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 29. November 2019 angesetzt wurde, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG);

dass beide Verfügungen mittels Gerichtsurkunde versandt wurden und zugestellt werden konnten;

dass der Kostenvorschuss innert peremptorisch angesetzter Nachfrist nicht einging, so dass auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss im Verfahren nach Artikel 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf das Revisions- und das Ausstandsgesuch wird je nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Forster

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 34, Art. 62, Art. 66, Art. 108 und Art. 127 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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