Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1F_9/2015

1F_9/2015

Rubrum

Urteil vom 20. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________, Bezirksgericht Zürich, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich,

Gesuchsgegnerin,

Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_378/2014 vom 20. November 2014.

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 20. November 2014 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_378/2014), weil diese den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermochte und ohnehin rechtsmissbräuchlich eingereicht wurde (Art. 42 Abs. 7 BGG).

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014, die am 8. Dezember beim Bundesgericht eingetroffen ist, verlangt A.________ (u.a.) der Sache nach die Revision des Urteils vom 20. November 2014.

2.

Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.

Der Gesuchsteller hat das genannte bundesgerichtliche Urteil als "ungelesen" bezeichnet. Er beanstandet es dann aber dennoch, wie er auch weitere der bisher von ihm angestrengten bundesgerichtlichen Entscheide und einmal mehr auch Zürcher Gerichtsmitglieder bzw. Gerichtsinstanzen in verschiedener Hinsicht kritisiert (wie schon in früheren Verfahren teilweise in Verletzung der prozessualen Anstandsregeln, s. Art. 33 BGG).

Dabei zitiert er Art. 121 lit. c und d BGG mit dem Hinweis, im vorangegangenen Verfahren seien alle Informationen und Anträge zweifellos aus den Akten rekonstruierbar gewesen. Er legt indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern in Bezug auf den ergangenen Nichteintretensentscheid einer der gesetzlichen Revisionsgründe gegeben sein soll. Vielmehr übt er im Wesentlichen rechtliche Kritik am Urteil vom 20. November 2014, was im Revisionsverfahren nicht zu hören ist.

Das Revisionsgesuch ist somit offensichtlich haltlos, so dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht darauf einzutreten ist.

Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3.

Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG).

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind demgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 8. Abtei

lung, Einzelgericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 33, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 121 und Art. 127 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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