Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_1047/2012

2C_1047/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 24. Oktober 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 19. September 2012.

Erwägungen

1.

Die 1973 geborene serbische Staatsangehörige X.________ war in ihrer Heimat in erster Ehe mit einem Landsmann verheiratet, mit welchem zusammen sie zwei Kinder hatte, u.a. den 1992 geborenen Sohn Y.________. Ab 2000 hielt sie sich mit ihren Familienangehörigen im Rahmen eines für sie negativ ausgegangenen Asylverfahrens in der Schweiz auf; die Ausreise erfolgte 2004. Am 21. Oktober 2008 wurde die Ehe in Serbien geschieden und der Sohn Y.________ unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt. Am 8. November 2008 heiratete X.________ in ihrer Heimat einen Landsmann, der seit 2002 im Kanton Zürich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Sie reiste im Mai 2009 zu diesem in die Schweiz ein und erhielt ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung. Am 23. März 2010 ersuchte sie für den damals fast 17 ½ -jährigen Sohn Y.________ um Familiennachzug. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 6. April 2011 das Gesuch um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts für Y.________ ab. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 31. Mai 2012). Mit Urteil vom 19. September 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde ab.

Mit undatierter, am 23. Oktober 2012 zur Post gegebener Rechtsschrift beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Familiennachzug für ihren Sohn Y.________ zu bewilligen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

Das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin beruht auf Art. 44 AuG; diese Bestimmung verschafft für sich keinen Bewilligungsanspruch (BGE 137 I 284 E. 1.2 S. 287). Die Beschwerdeführerin hat kraft ihrer Ehe mit einem Landsmann mit Aufenthaltsbewilligung ihrerseits bloss eine auf Art. 44 AuG gestützte Aufenthaltsbewilligung, auf deren jeweilige Verlängerung sie keinen Anspruch hat; es fehlt ihr mithin ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, das in Verbindung mit Art. 8 EMRK als Anspruchsgrundlage für die Bewilligungserteilung an den Sohn dienen könnte (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; zuletzt Urteil 2C_305 vom 1. Oktober 2012 E. 1.2). Ohnehin wäre die Möglichkeit einer Berufung auf Art. 8 EMRK nach Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes - schon während des kantonalen Bewilligungsverfahrens - entfallen (BGE 136 II 497 E. 3.2 S. 499 f.; Urteil 2C_256/2012 vom 23. März 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Mangels Rechtsanspruchs auf den Familiennachzug ist die Beschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a AuG). Sie kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden. Mit diesem Rechtsmittel kann - bloss - die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürften besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht bzw. zeigt nicht auf, inwiefern ein solches durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts verletzt worden sein könnte. Ohnehin fehlte ihr - bei Fehlen eines Anspruchs auf die streitige Bewilligung - weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG; dazu BGE 133 I 185).

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 65, Art. 66, Art. 83, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 115 und Art. 116 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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