Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_1068/2012

2C_1068/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 11. Februar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2012.

Erwägungen

1.

X.________ (kosovarischer Staatsangehöriger; 1981) reiste 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. 1996 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Am 7. Juni 2011 meldete er sich in Villmergen/AG an.

Die Staatsanwalt des Kantons St. Gallen verurteilte ihn im Dezember 2004 und im April 2010 wegen Verkehrsregelverletzungen zu Bussen und das Kreisgericht St. Gallen am 8. September 2011 wegen mehrfacher schwerer Widerhandlungen und Übertretungen des BetmG (SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--.

Am 26. Januar 2012 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der Schweiz. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel waren erfolglos.

2.

Die vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.1

Unstrittig ist, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20) erfüllt ist und aufgrund der Art der Delinquenz ein relativ grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht. Insofern bleibt lediglich zu prüfen, ob der Widerruf verhältnismässig ist (dazu BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Dabei bezieht der Beschwerdeführer seine Rügen allerdings nicht auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, also die eigentliche Interessenabwägung, sondern er rügt lediglich, dass der Widerruf nicht erforderlich sei, da mit milderen Massnahmen ohne weiteres dem öffentlichen Interesse Rechnung getragen werden könne. Als mildere Massnahme führt er zum einen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an, zum anderen von der Vorinstanz noch auszuarbeitende Massnahmen in Bezug auf die soziale und berufliche Integration sowie die Schuldensanierung.

2.2

In Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme kann festgehalten werden: Wenn die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegeben sind, kann nicht anstelle einer solchen die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Urteil 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 7.2 mit Hinweisen).

2.3

Massnahmen in Bezug auf die soziale und berufliche Integration sowie die Schuldensanierung stellen zwar mildere Massnahmen dar. Entscheidend ist indes der Eignungsnachweis der Massnahmenalternative. Ungeeignet ist deshalb eine Anordnung, wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel keine nennenswerte Wirkung zeigt, eine geringere Zwecktauglichkeit als die ursprünglich ins Auge gefasste Vorkehrung aufweist oder sie zwar zwecktauglich wäre, der Staat aber einen unverhältnismässigen Mehraufwand in Kauf nehmen müsste.

Der Beschwerdeführer blendet bei seiner Forderung nach einer milderen Massnahme den eigentlichen Grund des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung aus. Dieser liegt in der längerfristigen Freiheitsstrafe von beinahe drei Jahren. Diesbezüglich könnten unter bestimmten Umständen allenfalls mildere Massnahmen geprüft werden, wenn aus migrationsrechtlicher Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Art. 4 AuG entsprechendes Verhalten zu erwarten wäre (in Bezug auf den Entzug des Anwaltspatents siehe BGE 106 Ia 100 E. 13c S. 121 ff.). Wie indes die Vorinstanz überzeugend und zu Recht dargelegt hat, ist es angesichts der kurzen Dauer seit der Verurteilung nicht möglich eine positive Prognose zu fällen. Insofern sind die beantragten "milderen" Massnahmen nicht geeignet das angestrebte Ziel zu erreichen.

2.4

In Bezug auf die beantragte Integrationsvereinbarung fehlen jegliche Rügen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

2.5

Der Beschwerdeführer hat es - wie bereits erwähnt - unterlassen, die eigentliche Interessenabwägung zu rügen. Es ist indes auch kein Grund ersichtlich, weshalb die ausführlichen Urteilserwägungen der Vorinstanz falsch sein sollten. Insofern kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.6

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun, Art. 4, Art. 62 und Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 20. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2015, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Dezember 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 68 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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