Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 25 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_12/2007

2C_12/2007

Rubrum

{T 0/2}

2C_12/2007 /ble

Urteil vom 22. Februar 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller,

Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Luzern,

Buobenmatt 1, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46,

6002 Luzern,

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2004,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24. Januar 2007.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ richtet sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24. Januar 2002, mit dem das Gericht die Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 3'500.-- (satzbestimmend Fr. 71'900.--) bestätigte. Streitig war der Bruttoliegenschaftsertrag der Eigentumswohnung, welche der Beschwerdeführer an seine Eltern vermietet hatte. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern aufzuheben und "die rechtskräftigen Veranlagungen des Kantons Solothurn sind wie bis anhin zu akzeptieren".

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

Streitig ist im vorliegenden Fall einzig die luzernische Veranlagung 2004 und auch diese nur insoweit, als die Steuerbehörden ihrer Veranlagung nicht den vom Beschwerdeführer aus der Vermietung der Eigentumswohnung an die Eltern effektiv vereinnahmten Mietzins zugrunde legten, sondern den Eigenmietwert der Wohnung. Nur dieses Einkommen erzielte der Beschwerdeführer im Kanton Luzern. Eine Veranlagung des Kantons Solothurn, wo der Beschwerdeführer unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist nicht angefochten.

3.

3.1

Steuerbar sind gemäss § 28 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Luzern (StG) die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere lit. a): "alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung", sowie lit. b): "der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem oder der Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen". Diese Vorschrift stimmt wörtlich mit Art. 21 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) überein. Damit hat der kantonale Gesetzgeber Art. 7 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; SR 642.14), der lediglich die Rahmenvorschrift enthält, in gleicher Weise konkretisiert wie im Recht der direkten Bundessteuer. Im Hinblick auf den verfassungsmässigen Auftrag zur Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden (Art. 129 BV) rechtfertigt es sich, bei der Auslegung der kantonalen Vorschrift die Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 1 DBG zu berücksichtigen, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt.

3.2

Im Urteil 2A.535/2003 vom 28. Januar 2005 (in: StE 2005 B 25.2 Nr. 7 = StR 60/2005 S. 500) fasste das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Besteuerung von Vorzugsmietzinsen zusammen. Danach kann bei reinen Mietverträgen unter Verwandten nicht bereits aus der Tatsache, dass der vereinbarte Mietzins unter dem Eigenmietwert liegt, auf Eigennutzung geschlossen werden. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil sich die Miete nicht ausschliesslich nach dem objektiven Marktwert bestimmen muss, sondern andere Gründe wie die unterschiedliche Beurteilung des Mietobjekts oder sonstige subjektive Gesichtspunkte für die Festsetzung des Mietzinses massgebend sein können (vgl. zit. Urteil E. 2.5). Liegt jedoch bei reinen Mietverträgen der vereinbarte Mietzins unter dem Eigenmietwert und ist der Schluss berechtigt, dass die Wohnung der Benützung durch die eigene Familie erhalten werden soll (vgl. BGE 71 I 127 ff.), oder wurde ein so tiefer Mietzins missbräuchlich einzig aus Steuerersparnisgründen gewählt, so muss Eigennutzung angenommen werden und ist die Differenz zwischen dem vereinbaren Mietzins und dem Eigenmietwert als steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu erfassen. Allerdings muss ein "bedeutender Differenzbetrag" resultieren (Urteil 2A.232/2001 vom 31. Januar 2002, in StE 2002 B 25.3 Nr. 28 E. 2d in fine). Im eingangs zitierten Urteil befand das Bundesgericht, dass jedenfalls bei einem vereinbarten Mietzins, der weniger als die Hälfte des Eigenmietwerts ausmache, zu vermuten sei, "dass - unabhängig von einem Schenkungswillen - wegen der mehrheitlich unentgeltlichen Überlassung eine dem Eigengebrauch nahe kommende Situation vorliegt und der Mietvertrag missbräuchlich lediglich deshalb abgeschlossen wurde, um Steuern einzusparen". Der Steuerpflichtige kann aber den Gegenbeweis antreten (Urteil 2A.535/2003, a.a.O., E. 5.2).

Es steht nichts entgegen, diese Rechtsprechung auch bei der Konkretisierung des Art. 7 Abs. 1 StHG - bzw. hier bei der Auslegung von § 28 Abs. 1 lit. a StG - zu berücksichtigen, wie die Vorinstanz zu Recht erwog.

3.3

Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid betrug der Mietwert der vorliegend in Frage stehenden 4½-Zimmer-Wohnung in A.________ im Steuerjahr 2004 Fr. 21'054.--. Dieser Wert entspricht durchaus der mittleren Marktmiete, zumal eine vergleichbare Wohnung (mit Autoeinstellplatz) im selben Gebäude im Jahr 2004 für netto Fr. 22'400.-- vermietet worden ist, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat. Demgegenüber beträgt der Mietzins für die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 Fr. 10'800.--. Dieser Mietzins beläuft sich nur gerade auf rund 51 % des Marktmietwerts der Eigentumswohnung (Fr. 21'054.--). Der kantonale Eigenmietwert von Fr. 14'738.-- (70 % von Fr. 21'054.--) eignet sich vorliegend nicht als Vergleichsbasis, weil er wesentlich unter dem Marktmietwert liegt. Massgebend ist ein dem ungefähren Marktmietwert entsprechender Eigenmietwert wie derjenige für die direkte Bundessteuer. Die Abweichung vom Eigenmietwert im vorliegenden Fall bewegt sich damit in einer Grössenordnung, bei der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Differenzbetrag zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen ist.

3.4

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist offensichtlich nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Zweifel zu ziehen. Er macht geltend, die Wohnung sei nach zehn Jahren abgenützt und weise diverse Mängel auf. Zudem liege das Mietobjekt an der Dorfstrasse ohne Aussicht. Die Luft werde durch Landwirtschaft und Kaminfeuerungen verunreinigt. Das allein vermag indessen den erheblichen Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Mietzins und dem Mietwert nicht zu erklären. Ebenso wenig ist entscheidend, dass die Steuerbehörden des Kantons Solothurn bei der Steuerausscheidung die Angaben des Beschwerdeführers zum Mietzins ungeprüft übernahmen. Die solothurnische Steuerausscheidung kann die Steuerbehörden des Kantons Luzern nicht davon abhalten, den vereinnahmten Mietzins daraufhin zu prüfen, ob er im Sinne der Rechtsprechung auf Eigennutzung oder auf Steuerersparnisgründe schliessen lässt. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist daher zu bestätigen.

4.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren zu erledigen (Art. 109 Abs. 2 und 3 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident : Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 129 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 21 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Dezember 2007, 1. März 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Art. 7 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Dezember 2007, 1. März 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 28. August 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 9. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 28 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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