Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 54 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_1271/2012

2C_1271/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 6. Mai 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei Luzern Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei,

Kasimir-Pfyffer-Strasse 26, 6002 Luzern.

Gegenstand

Waffenwesen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. November 2012.

Sachverhalt

A.

Der Schweizer Bürger X.________ ersuchte am 24. Oktober 2011 bei der Luzerner Polizei um Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses. Der beigelegte Strafregisterauszug vom 19. Oktober 2011 weist zwei Einträge auf: Am 22. Februar 2008 wurde X.________ wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 150.-- verurteilt. Zugleich wurde eine ambulante Behandlung angeordnet. Am 9. März 2011 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs und wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 50.--.

Aufgrund dieser Vorstrafen wollte die Luzerner Polizei am 17. November 2011 die Waffen und die Munition von X.________ beschlagnahmen. Da dieser nicht anwesend war, konnte die Beschlagnahme nicht vorgenommen werden. X.________ sicherte jedoch bei der anschliessenden polizeilichen Befragung zu, seine Waffen bis am 19. Dezember 2011 bei der Polizei abzugeben. Am 16. Dezember 2011 teilte X.________ der Polizei mit, dass er dazu nicht mehr bereit sei.

B.

Am 24. Februar 2012 ordnete die Luzerner Polizei die Beschlagnahme der Waffen, Munition und des Zubehörs an und forderte X.________ auf, der Polizei die genannten Gegenstände herauszugeben. Gleichzeitig wurde X.________ das rechtliche Gehör betreffend die Einziehung bzw. Verwertung eingeräumt. X.________ verweigerte die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und gab an, diese versteckt zu haben. Mit Entscheid vom 30. Mai 2012 ordnete die Luzerner Polizei die Einziehung und Verwertung dreier namentlich genannter Waffen (Repetierbüchse, Drilling, Bockdoppelflinte) und der Munition von X.________ an. Unter Androhung der Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) wurde ihm der Erwerb und Besitz von Waffen untersagt und X.________ wurde verpflichtet, alle weiteren in seinem Besitz befindlichen Waffen und seine Munition der Polizei abzugeben; eine Ausdehnung der Einziehungsverfügung blieb ausdrücklich vorbehalten. Gegen den Entscheid vom 30. Mai 2012 erhob X.________ erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.

C.

Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. November 2012 aufzuheben, ihm die Waffen und die Munition zur freien Verfügung unter bestimmungsgemässem Gebrauch zu belassen, den Erwerb und Besitz von Waffen weiterhin zu bewilligen, auf eine Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung der Waffen zu verzichten, eventualiter die Waffen bis auf Weiteres staatlich oder privat aufzubewahren und ihm für konkrete Jagdausflüge auf sein Begehren herauszugeben.

Die Luzerner Polizei und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde.

D.

Der Beschwerdeführer hat am 6. März 2013 eine Replik eingereicht.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen kantonal letztinstanzliche Urteile, die gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) bzw. die entsprechende Verordnung vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) ergehen, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. BGG; vgl. Urteile 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 1.1;2C_797/2008 vom 30. April 2009 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 135 I 209). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.

1.2

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).

2.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 9, 26 und 36 BV sowie der Bestimmungen des Waffengesetzes. Es sei unverhältnismässig, ihm wegen zweier Verstösse im "Bagatellbereich" die Waffen zu entziehen und ihm damit die jahrzehntelang korrekt ausgeübte Tätigkeit als Jäger zu verunmöglichen. Zudem habe er ungeachtet seiner Strafregistereinträge 2009 einen Jagdpass für Jagdpächter erhalten und in schutzwürdiger Weise darauf vertraut, auch die zur Jagd benötigten Waffen besitzen und gebrauchen zu dürfen. Ferner sei stossend, dass erst sein Antrag um einen Europäischen Feuerwaffenpass Anstoss für das vorliegende Verfahren gegeben habe. Als mildere Massnahme zur Einziehung und Verwertung der Waffen sei deren Verwahrung bei der Waldbehörde oder Jagdgesellschaft anzuordnen.

3.

3.1

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, auf die mit Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 bestätigte Rechtsprechung zurückzukommen. Das Bundesgericht hat im genannten Urteil seine Praxis bestätigt, wonach bei zwei Strafregistereinträgen die Voraussetzungen für die Beschlagnahme erfüllt sind, ungeachtet der Art der eingetragenen Verbrechen oder Vergehen (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. d WG). Dabei ist nicht zusätzlich im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beschlagnahme rechtfertigt bzw. ob sie verhältnismässig ist. Genauso wenig ist ausdrücklich festzustellen, ob der Betroffene eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet (Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3; vgl. ferner Urteile 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.3 ff.;2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1).

3.2

Diese durchaus strenge Praxis des Bundesgerichts folgt dem Wortlaut der einschlägigen Normen (Art. 31 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. d WG), entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Urteil 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.4) und ist zum Schutz der Polizeigüter bzw. zur Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen geboten (Art. 1 Abs. 1 WG; Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.5). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Durch wiederholtes deliktisches Verhalten von erheblicher Schwere (Vergehen oder Verbrechen) wird das Vertrauen in die betreffende Person erschüttert, dass sie weiterhin in jeder Hinsicht ordnungsgemäss mit Waffen umgehen wird (Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.5).

3.3

Diese Rechtsprechung gilt ebenso für Jäger bzw. für sog. privilegierte Waffen im Sinne von Art. 10 WG (Jagdwaffen), die ohne Waffenerwerbsschein erworben werden können (Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3). Die in Art. 8 Abs. 2 WG genannten waffenrechtlichen Hinderungsgründe stehen allgemein dem Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen entgegen (Art. 3 WG; vgl. insb. Art. 10a Abs. 2, Art. 28b lit. b sowie Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 WG; Urteile 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3;2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 5b; HANS WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 73, 170 ff.). Die einschlägige Norm zum Waffenbesitz (Art. 12 WG) nennt zwar das Fehlen waffenrechtlicher Hinderungsgründe nicht ausdrücklich als Voraussetzung für das Recht auf Waffenbesitz. Solches ergibt sich aber durch den expliziten Verweis auf den rechtmässigen Erwerb (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG bzw. Art. 10a Abs. 2 WG) wie auch implizit über die Regelung zur Beschlagnahme und Einziehung (Art. 31 WG; Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.6).

3.4

Die beiden Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen Vergehen (vgl. Art. 10 StGB i.V.m. Art. 95 SVG) im Strassenverkehrsbereich sind demnach Hinderungsgründe für den weiteren Waffenbesitz; eine Beschlagnahme ist gerechtfertigt. Welche Umstände den Straftaten zugrunde lagen, ist angesichts der rechtskräftigen Strafurteile nicht entscheidend. Ebenfalls ist unerheblich, dass die Behörden erst tätig wurden, nachdem der Beschwerdeführer einen Europäischen Feuerwaffenpass beantragt und hierbei einen Strafregisterauszug aufgelegt hatte (vgl. Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.7).

3.5

Als mildere Massnahme gegenüber der Einziehung und Verwertung beantragt der Beschwerdeführer, die Waffen bei der Waldbehörde oder bei der Jagdgesellschaft zu verwahren, damit er sie dort jeweils für die Jagd beziehen könne. Die beantragte Massnahme widerspricht jedoch der gesetzlichen Regelung: Aufgrund der waffenrechtlichen Hinderungsgründe ist dem Beschwerdeführer der Waffenbesitz nicht gestattet, auch nicht im Rahmen der Jagd (vgl. E. 3.3). Zu Recht hat die Vorinstanz die Gefahr missbräuchlicher Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände bejaht und sie eingezogen. Der Begriff der "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" als Voraussetzung für die (definitive) Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG ist nach der Rechtsprechung weit zu fassen (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1 S. 213 f. und E. 3.2.2 S. 214 f.; Urteile 6B_204/2012 vom 11. Juni 2012 E. 4.2;2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 6.3;2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 6a). Darunter fallen auch die vorliegenden Hinderungsgründe, die dem Recht auf Waffenerwerb und -besitz noch mehrere Jahre entgegenstehen (vgl. Urteil 2A.294/2003 vom 17. Juni 2004 E. 3.3). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar darlegte, weshalb aufgrund des bisherigen renitenten und uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber staatlichen Organen nicht ausgeschlossen werden kann, dass er in Situationen, in denen er sich allenfalls erneut provoziert sieht, seine Waffen missbräuchlich verwenden könnte.

3.6

Das Waffengesetz und die Praxis hierzu berücksichtigen die Anliegen der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) hinreichend. Der angefochtene Entscheid beruht nach dem Gesagten auf einer gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (Art. 36 BV). Ein allfälliger Nettoerlös aus der Verwertung der eingezogenen Gegenstände wird dem Beschwerdeführer ausbezahlt (vgl. Art. 54 WV; BGE 135 I 209 ff.).

3.7

Schliesslich begründet der Umstand, dass die zuständigen Jagdbehörden dem Beschwerdeführer einen Jagdpass ausgestellt haben, keine Vertrauensschutzposition (vgl. Art. 9 BV; BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f. mit Hinweisen). Jagd- und Waffenwesen sind unterschiedliche Regelungsbereiche, die von unterschiedlichen Behörden vollzogen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Jagdberechtigung des Beschwerdeführers, sondern die Beschlagnahme und Einziehung seiner Waffen. Letzteres ist in der Jagdgesetzgebung nicht besonders geregelt, namentlich geht mit der Jagdberechtigung kein Recht auf Waffenerwerb und -besitz einher (Art. 2 Abs. 3 WG; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdgesetz, JSG; SR 922.0]; §§ 15 ff. des Kantonalen Gesetzes vom 5. Dezember 1989 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Kantonales Jagdgesetz; SRL 725]; Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.1).

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 10 und Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 95 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 82, Art. 89, Art. 95, Art. 105 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, Art. 54 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 15. März 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 15. August 2019, 14. Dezember 2019, 15. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. April 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 22. Juli 2025 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 9, Art. 26 und Art. 36 — gelesen in der Fassung vom 3. März 2013; der Erlass wurde am 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart las armas, ils accessoris d’armas e la muniziun, Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 8, Art. 10, Art. 10a, Art. 12 und Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 15. August 2019, 14. Dezember 2019, 1. September 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 12. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Oktober 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. Mai 2017, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Dezember 2023 und 1. Februar 2025 erneut konsolidiert.

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