Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_134/2010

2C_134/2010

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung vom 22. Februar 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Anordnung von Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 11. Januar 2010.

Nach Einsicht

in das am 8. Februar 2010 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt überwiesene Schreiben des mazedonischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1976, welches als Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts des Kantons Basel als Verwaltungsgericht vom 11. Januar 2010 betreffend Anordnung von Ausschaffungshaft entgegengenommen worden ist,

in die Fax-Mitteilung des Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Februar 2010, wonach der Beschwerdeführer per 13. Februar 2010 aus der Ausschaffungshaft entlassen und per Flugzeug in seine Heimat zurückreisen werde,

in das am 17. Februar 2010 per Fax übermittelte, den Beschwerdeführer betreffende ZEMIS-Formular "Verfahrensübersicht", woraus sich ergibt, dass die Ausreise am 13. Februar 2010 stattgefunden hat,

Erwägungen

dass die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Ausschaffungshaft mit der Ausreise beendet wurde und damit auch das aktuelle Interesse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist und keine Gründe ersichtlich sind, die Beschwerde dennoch materiell zu behandeln (vgl. zu den diesbezüglich restriktiven Bedingungen allgemein BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674; spezifisch für ausländerrechtliche Haft nicht publizierte E. 2 von BGE 135 II 94 [2C_10/2009] mit Hinweisen und zuletzt Verfügung 2C_67/2010 vom 4. Februar 2010 E. 2),

dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei er über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung entscheidet (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),

dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

Dispositiv

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32, Art. 66 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

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