Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_155/2012

2C_155/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 14. Februar 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Taxibüro,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Entzug der Taxihalterbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 25. November 2011.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss § 4 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 17. Januar 1996 über den Betrieb von Taxis (Taxigesetz) bedarf der Betrieb von Taxis auf dem Kantonsgebiet einer Taxihalterbewilligung der zuständigen Behörde. § 6 Taxigesetz umschreibt die allgemeinen Voraussetzungen einer Taxihalterbewilligung; gemäss dessen Absatz 3 werden solche Bewilligungen namentlich nicht erteilt an Personen, gegen die Verlustscheine aus den letzten fünf Jahren bestehen. § 9 Abs. 1 Taxigesetz sieht vor, dass Taxihalterbewilligungen zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.

1.2

X.________ war Inhaberin einer Taxihalterbewilligung. Gegen sie lagen Verlustscheine vor, weshalb ihr im April 2008 der Entzug der Halterbewilligung angedroht wurde. Am 5. Mai 2009 entzog das Taxibüro der Kantonspolizei Basel-Stadt ihr die Bewilligung gestützt auf § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Taxigesetz. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom Vortag bestanden gegen sie 39 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 54'984.45. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt am 1. März 2010 ab; bis zu jenem Zeitpunkt waren noch zwei weitere offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 2'177.90 hinzugekommen.

Mit Urteil vom 25. November 2011 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den gegen den Departementsentscheid erhobenen Rekurs ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Januar 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben. Am 9. Februar 2012, innert der ihr hierfür angesetzten Nachfrist, hat sie das angefochtene Urteil nachgereicht.

Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).

2.2

Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht. Allenfalls mag ihr Hinweis darauf, dass sie durch das angefochtene Urteil schwer betroffen sei, weil ihr doch die Existenz entzogen werde, sinngemäss als Anrufung der Wirtschaftsfreiheit verstanden werden. Das Appellationsgericht hat sich mit Art. 27 BV befasst und dessen Bedeutung im Zusammenhang mit der Erteilung bzw. mit dem Entzug von Taxihalterbewilligungen dargestellt. Es hat die einzelnen Voraussetzungen eines Eingriffs in dieses Grundrecht dargestellt und sie anhand des konkreten Falles geprüft. Namentlich hat es Sinn und Zweck von § 6 Abs. 3 Taxigesetz erläutert sowie die sich daraus ergebende Bonitätsanforderung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit bzw. Geeignetheit als zulässig erachtet; dabei ist es auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (wie etwa Entwicklung der Dinge seit Frühjahr 2008, Alter der Beschwerdeführerin) eingegangen. Zu diesen Erwägungen lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entnehmen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit der Schilderung ihrer Sicht der Dinge und vermag damit auch nicht ansatzweise darzutun, inwiefern die Erwägungen des Appellationsgerichts bzw. dessen Entscheid im Ergebnis schweizerisches Recht, namentlich verfassungsmässige Rechte verletzen würden.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 95, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 27 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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