Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_16/2016

2C_16/2016

Rubrum

Verfügung vom 9. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei des Kantons Solothurn,

Departement des Innern des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Beschlagnahme von Waffen / Waffenbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 1. Dezember 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 6. Januar 2016 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 2015 betreffend Beschlagnahme von Waffen bzw. Waffenbewilligung,

in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2016, womit er erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen,

Erwägungen

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,

dass dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32, Art. 65 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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