Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_160/2007

2C_160/2007

Rubrum

{T 0/2}

2C_160/2007 /ble

Verfügung vom 22. Mai 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12,

4001 Basel,

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Durchsetzungshaft gemäss Art. 13g ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 20. April 2007.

Erwägungen

1.

Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, nahm den irakischen Staatsangehörigen X.________ am 18. April 2007 in Durchsetzungshaft, welche die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 20. April 2007 prüfte und bis zum 16. Mai 2007 bestätigte.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, undatiertem Schreiben (Postaufgabe 24. April, Eingang beim Bundesgericht am 27. April 2007) beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und die Entlassung aus der Haft. Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2007 hat das Bundesgericht die kantonalen Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt. Die Instruktion des Verfahrens dauerte bis zum 18. Mai 2007.

2.

Die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Durchsetzungshaft endete am 16. Mai 2007. Entweder ist der Beschwerdeführer inzwischen aus der Haft entlassen worden oder ist die gegen ihn angeordnete Durchsetzungshaft mit einem neuen Urteil fortgesetzt worden, das wiederum beim Bundesgericht angefochten werden kann. So oder so ist das aktuelle Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde dahingefallen. Es liegt kein Grund vor, die Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses zu behandeln (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36 mit Hinweisen).

Der Rechtsstreit ist somit nach Art. 32 Abs. 2 BGG und in Anwendung von Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Es rechtfertigt sich vorliegend, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).

Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass die vorliegende Verfügung dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32, Art. 66 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Mai 2013, 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

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