Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_191/2009

2C_191/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 31. März 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Oberrüti, Gemeinderat, 5647 Oberrüti

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.

Gegenstand

Kehrichtgrundgebühr,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 19. Februar 2009.

Erwägungen

Mit Beschluss vom 8. Juli 2008 auferlegte der Gemeinderat Oberrüti X.________ für das Jahr eine Kehrichtgrundgebühr von Fr. 110.--. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde am 10. November 2008 ab. Auf die gegen den am 12. November 2008 zugestellten departementalen Beschwerdeentscheid erhobene Beschwerde vom 4./5. Dezember 2008 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. Februar 2009 nicht ein, weil sie nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 20 Tagen eingereicht und mithin verspätet erhoben worden war; die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 568.-- auferlegte es X.________. Mit Beschwerde vom 19. März 2009 beantragt dieser dem Bundesgericht, die Rechnung für den Rechtsentscheid ZSU.2007.471/WBE.2008.391/LC/sk des "Obergerichts" (gemeint ist das Verwaltungsgericht) für ungültig zu erklären, da es eine negative Leistung sei, Urteile gegen die Bundesverfassung zu fällen; weiter wird beantragt, die Abfallentsorgungsgebühren aufzuheben und einen Artikel aus der Bundesverfassung der Schweiz zu nennen, der unterschiedliche Entsorgungsgebühren für Abfälle ausdrücklich erlaube oder verlange.

Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen. Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Beschwerdeerhebung; nicht Gegenstand der Beschwerde kann mithin die dem Rechtsstreit zugrunde liegende materiellrechtliche Frage (Rechtmässigkeit der Abfallentsorgungsgebühr) bilden. Der Beschwerdeführer macht zwar sinngemäss geltend, dass das Verwaltungsgericht auf die kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Er bestreitet dabei nicht, dass er die Beschwerdefrist verpasst hat, ist aber der Meinung, dies rechtfertige einen Nichteintretensentscheid nicht. Inwiefern die kantonalrechtliche Regelung über die Beschwerdefrist als solche bzw. deren Anwendung durch das Verwaltungsgericht Recht verletze, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso wenig lässt sich seiner Eingabe entnehmen, inwiefern die von ihm bestrittene Auferlegung der Verfahrenskosten im Grundsatz bzw. betragsmässig rechtswidrig sei. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden sachbezogenen Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Oberrüti, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 65, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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