Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_223/2017

2C_223/2017

Rubrum

Urteil vom 24. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne.

Gegenstand

Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 13. Februar 2017.

Erwägungen

Im Beschwerdeverfahren A-7191/2016 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_92/2017 vom 30. Januar 2017 nicht ein. Mit weiterer Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2017 im Verfahren A-7191/2016 wurde die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- neu auf den 6. März 2017 angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis.

Namentlich unter Bezugnahme auf diese Zwischenverfügung ist A.________ am 19. Februar 2017 unter anderem an das Bundesgericht gelangt. Soweit er gegen diesen Akt Beschwerde führen will, ist darauf nicht einzutreten, erweist sich doch diese Beschwerdeführung aus den im Urteil 2C_92/2017 genannten Gründen, auf die zu verweisen ist, hier als rechtsmissbräuchlich (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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