Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_258/2009

2C_258/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 1. Mai 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2009.

Erwägungen

1.

X.________, geboren 1964, Staatsangehöriger von Serbien, reiste 1988 in die Schweiz ein und zog zu seiner Ehefrau in den Kanton St. Gallen, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, die regelmässig, zum Teil nur auf Zusehen und Wohlverhalten hin, erneuert wurde, zuletzt bis zum 7. Juli 2007. Das Ehepaar hat fünf Kinder (geboren zwischen 1989 und 2004). Ehefrau und Kinder leben seit September 2004 im Heimatstaat, wo die Ehe Mitte 2007 geschieden wurde.

X.________ erwirkte zwischen 2000 und 2008 verschiedene Straferkenntnisse; insbesondere verurteilte ihn das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 16. April 2008 wegen Gehilfenschaft zu schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 50 Franken. Zudem weist er Schulden im Bereich von sechsstelligen Frankenbeträgen auf.

Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen lehnte das Gesuch von X.________ vom 15. Juni 2007 um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 27. August 2008 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am 10. November 2008 ab. Mit Urteil vom 24. März 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Rekursentscheid des Departements erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 27. April 2009 stellt X.________ dem Bundesgericht die Anträge, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die diesem zugrundeliegenden Entscheide des Kantonalen Ausländeramtes und des Sicherheits- und Justizdepartements aufzuheben, ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventuell mit Bedingungen und Auflagen, also auf Zusehen hin und unter Verwarnung; eventualiter wird Rückweisung des Entscheids zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz beantragt.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1

Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

2.1.1

Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Norm des Landesrechts berufen, die ihm einen Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung verleihen würde; ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem Staatsvertrag betreffend Niederlassung zwischen der Schweiz und seinem Heimatstaat Serbien. Ein solcher Anspruch lässt sich sodann von vornherein aus den meisten vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen Rechten nicht ableiten (allgemeines Rechtsgleichheitsgebot [Art. 8 Abs. 1 BV], Achtung und Schutz der Menschenwürde [Art. 7 BV], Recht auf persönliche Freiheit [Art. 10 Abs. 2 BV]).

2.1.2

In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren lässt sich indessen unter Umständen ein Anspruch aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen, durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV garantierten Recht auf Achtung des Privatlebens ableiten. Es genügt jedoch der Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.21 S. 286 f., um aufzuzeigen, dass dies im Fall des Beschwerdeführers offensichtlich nicht der Fall ist; es fehlt klarerweise an den erforderlichen besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Art bzw. an vertieften sozialen Beziehungen; erst recht kann von einer eigentlichen Verwurzelung in der Schweiz keine Rede sein.

Da der Beschwerdeführer unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann, erweist sich seine Beschwerde insofern als offensichtlich unzulässig, als sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben worden ist.

2.2

Der Beschwerdeführer will seine Beschwerde auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde verstanden wissen (Art. 113 ff. BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei diesbezüglich eine besonders ausgeprägte Rügepflicht gilt (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG); sodann ist zur Verfassungsbeschwerde nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG).

Da der Beschwerdeführer vorliegend im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Rechtsansprüche geltend machen kann, sich solche namentlich nicht aus den von ihm angerufenen besonderen Grundrechten (Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK bzw. 13 BV) ableiten lassen (s. vorstehende E. 2.1), wird er durch die Bewilligungsverweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er zur Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Bewilligungsfrage selbst nicht legitimiert ist (vgl. BGE 133 I 185). Beim vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Verhältnismässigkeitsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 BV handelte es sich ohnehin bloss um ein verfassungsmässiges Prinzip, nicht aber um ein mit Verfassungsbeschwerde selbständig anrufbares verfassungsmässiges Recht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1).

Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst zulässige Rügen verfahrensrechtlicher Natur (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.) werden nicht - formgerecht - erhoben. Wohl rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 EMRK (letzterer kommt in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren allerdings nicht zur Anwendung); die diesbezüglichen Vorbringen (angebliche Nichtbeachtung bzw. unzureichende Würdigung von für die Interessenabwägung entscheidenden Gesichtspunkten) zielen auf eine materielle Prüfung der Angelegenheit ab, weshalb sie - mangels Sachlegitimation des Beschwerdeführers - nicht zu hören sind (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 118 Ia 232 E. 1c S. 236).

2.3

Auf die in jeder Hinsicht offensichtlich unzulässige (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.4

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 83, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 115 und Art. 116 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 5, Art. 7, Art. 8, Art. 10, Art. 13 und Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 30. November 2008; der Erlass wurde am 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 und Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2006; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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