Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 18 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_319/2008

2C_319/2008

Rubrum

{T 0/2}

2C_319/2008/ble

Urteil vom 10. Juni 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,

gegen

Amt für Migration und Personenstand

des Kantons Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Art. 10 Abs. 1 lit. a und Art. 11 Abs. 3 ANAG (Ausweisung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 25. März 2008.

Erwägungen

1.

1.1

Der mazedonische Staatsangehörige X.________ kam 1992 im Alter von 15 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Er erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2000 heiratete er in seiner Heimat die Mazedonierin Y.________, die ihm anschliessend in die Schweiz folgte und mittlerweile ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 3. August 2002 kam der gemeinsame Sohn Z.________ zur Welt.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 9. März 2005 wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung sowie weiterer Delikte zu 3¼ Jahren Zuchthaus und - mit bedingtem Vollzug - zu fünf Jahren Landesverweisung. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 25. März 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6S.372/2005). Der Migrationsdienst des Kantons Bern verfügte am 8. Februar 2007 die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz für unbestimmte Zeit. Die dagegen bei den kantonalen Instanzen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

1.2

X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das in dieser Sache zuletzt ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2008 aufzuheben; die Niederlassungsbewilligung sei zu "verlängern" und die Ausweisung lediglich anzudrohen.

1.3

Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 30. April 2008 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.

Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausweisung eines Ausländers und die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dar (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 121] in der Fassung vom 8. Oktober 1948 [AS 1949 I 221]; Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; AS 1949 I 228; vgl. zuletzt BGE 134 II 1 E. 2.2 S. 3, und Urteil 2C_32/2008 vom 25. April 2008, auch zum Übergangsrecht). Sie prüft im Einzelnen das öffentliche Interesse an der Ausweisung und wägt es mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz ab. Dabei gelangt sie zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Ausweisung rechtmässig ist, namentlich aufgrund der Art und Schwere des begangenen Gewaltdelikts, des erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass der Ehefrau und dem Kind eine Übersiedlung nach Mazedonien zumutbar ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen Entscheid werde eine Rückfallgefahr zu Unrecht bejaht und das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überbewertet; umgekehrt werde seinem privaten Interesse, in der Schweiz bleiben zu können, nicht das gebührende Gewicht eingeräumt. Er setzt sich jedoch mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zur Rückfallgefahr und zu seinen privaten Interessen nicht näher auseinander (vgl. auch Art. 42 Abs. 2 BGG). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, darauf nochmals im Einzelnen einzugehen; vielmehr kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

Die weitere Rüge, eine Bejahung der Rückfallgefahr verletze die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV), geht fehl, da dem Beschwerdeführer damit kein Vorwurf künftiger Straftaten gemacht, sondern lediglich das Risiko erneuter Delinquenz abgeschätzt wird. Auch der Vorwurf, die Ausweisung ohne vorangegangene Verwarnung sei unverhältnismässig, entbehrt der Grundlage. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat, wie sie vom Beschwerdeführer verübt wurde, bereits zu einer Ausweisung führen (vgl. Urteil 2C_70/2007 vom 2. Mai 2007, E. 2.1).

3.

3.1

Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.2

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Personenstand und der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 68 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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