Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_333/2011

2C_333/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 1. Juni 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Stadelmann

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin,

Bezirksgericht Luzern, Grabenstrasse 2, 6004 Luzern.

Gegenstand

Staatshaftung (Gerichtskostenvorschuss),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 8. April 2011.

Erwägungen

1.

X.________ erhob am 30. August 2010 Beschwerde und Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern; er verlangte die Bezahlung von Fr. 3'000'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 17. Oktober 1969 sowie eine öffentliche Entschuldigung gegenüber seiner Mutter und ihm. Der Grund der Beschwerde bzw. Klage lag darin, dass er ab 1969 in einem Kinderheim in Luzern zu Unrecht untergebracht, ihm und seiner Familie durch die Behörden unermessliches Leid zugefügt worden sei und insofern verschiedene Menschenrechte verletzt worden seien. Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erhob er am 16. September 2010 vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt (heute: Bezirksgericht Luzern) dieselbe Klage gegen die Stadt Luzern und die Einwohnergemeinde Biberist.

Das Bezirksgericht Luzern verlangte von X.________ einen Kostenvorschuss von Fr. 60'000.--, den er vor dem Obergericht des Kantons Luzern erfolglos anfocht.

Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. April 2011 und somit den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 60'000.-- aufzuheben sowie die gerichtliche Zuständigkeit festzustellen.

2.

Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen zu nehmen ist, ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.

2.1

Im Kanton Luzern bestimmt sich die Staatshaftung nach dem Haftungsgesetz vom 13. September 1988 (Haftungsgesetz; SRL Nr. 23). Dessen § 7 verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren solcher Haftungsfälle auf die Zivilprozessordnung. Danach richtet sich der Kostenvorschuss nach dem Streitwert.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätte öffentliches Verfahrensrecht angewendet werden sollen: Er habe eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV sowie Art. 5, 8 und 14 EMRK gerügt. Infolgedessen handle es sich bei seiner Forderung um eine öffentlich-rechtliche, welche nicht von Zivilgerichten beurteilt werden könne.

Zu Recht geht der Beschwerdeführer davon aus, dass verfassungsmässige Rechte dem öffentlichen Recht zugeordnet werden. Allerdings folgt daraus nicht notwendig, dass auch ein Verwaltungs- oder "Staats"gericht für die Beantwortung dieser und allenfalls daraus folgenden Staatshaftungsfragen zuständig ist. Zwar trifft es in der Regel zu, dass zivilrechtliche Streitigkeiten vor dem Zivilrichter in einem zivilprozessrechtlichen Verfahren und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Richter in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren beurteilt werden. Es findet sich indes keine Bundesverfassungsnorm, welche die Kantone anhält, Staatshaftungsprozesse nicht in einem Zivilverfahren vor einem Zivilrichter zu entscheiden. Auch die vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsnormen sehen nichts dergleichen vor. Selbst auf Bundesebene richtet sich das Klageverfahren der Staatshaftung für gewisse Fälle nach dem Zivilprozessrecht (vgl. Art. 120 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 BGG, der auf das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273] verweist). Somit spricht nichts dagegen, wenn der kantonale Gesetzgeber die Beurteilung einer öffentlich-rechtlichen Forderung einem Zivilgericht überantwortet.

2.3

Gerichtskosten richten sich in einer Zivilprozessordnung in aller Regel nach dem Streitwert. Inwiefern eine solche Bemessung nicht zulässig sein sollte, ist weder ersichtlich, insbesondere spricht dagegen keine Bundesverfassungsnorm, noch bringt der Beschwerdeführer entsprechende Gründe vor.

3.

Die Umstände rechtfertigen es, für das bundesgerichtliche Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Errass

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 72, Art. 109 und Art. 120 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 5, Art. 8, Art. 10, Art. 13 und Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 5, Art. 8 und Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2010; der Erlass wurde am 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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