Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_34/2022

2C_34/2022

Rubrum

Urteil vom 13. Januar 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Dr. iur. Beatrice Luginbühl,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.

Gegenstand

Wiedererwägung/Härtefallgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2021 (VWBES.2021.321).

Erwägungen

1.

A.________ (geb. 1975) stammt aus Serbien. Er hatte die Schweiz bis zum 31. Oktober 2015 zu verlassen, nachdem das Migrationsamt des Kantons Solothurn seine Aufenthaltsbewilligung am 11. Juli 2014 nicht verlängert hatte (vgl. das Urteil 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015). Er verblieb in der Folge dennoch bei seiner Gattin und seinen Kindern (geb. 1997 bzw. 2002) im Land. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Härtefallgesuch von A.________ ab. Die hiergegen eingereichte Beschwerde blieb ohne Erfolg. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2021 aufzuheben und sein "Wiedererwägungsgesuch/Härtefallgesuch" gutzuheissen. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen getroffen.

2.

2.1

Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege bei ihm ein persönlicher Härtefall vor (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Dabei geht es um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht, weshalb gegen einen solchen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. das Urteil 2C_483/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Ein entsprechender Anspruch ergibt sich weder aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem Verhältnismässigkeitsprinzip (BGE 137 II 305 E. 2; 134 I 153 E. 4; 133 I 185 E. 6.2). Diesbezüglich sind (im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde) ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2). Solche werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

2.2

Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seine Darlegungen im kantonalen Verfahren, ohne sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sachbezogen auseinanderzusetzen und plausibel aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Rechte oder Rechtsnormen verletzt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2). Dies genügt für das bundesgerichtliche Verfahren nicht. In Bezug auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - und insbesondere von Art. 9 BV (Willkür) - gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 I 229 E. 2.2). Es genügt deshalb nicht - wie dies der Beschwerdeführer tut - den angefochtenen Entscheid lediglich als willkürlich zu bezeichnen, ohne in vertiefter Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dies der Fall sein soll.

3.

3.1

Auf die Beschwerde ist durch die Abteilungspräsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

3.2

Der Beschwerdeführer hat die Kosten für das vorliegende Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun, Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 2. Oktober 2021; der Erlass wurde am 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 68, Art. 83, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 28. November 2021; der Erlass wurde am 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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