Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_367/2018

2C_367/2018

Rubrum

Urteil vom 30. April 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern,

Direkte Bundessteuer; Revision der Veranlagungen 2006 und 2007; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Einzelrichter, vom 22. März 2018 (100.2018.78/79U).

Erwägungen

1.

Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern ist mit Entscheiden vom 7. Februar 2018 androhungsgemäss nicht auf die von A.________ erhobenen Rechtsmittel gegen die Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung betreffend Revision der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuern 2006 und 2007 eingetreten. Mit Urteil des Einzelrichters vom 22. März 2018 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von A.________ gegen diese Nichteintretensentscheide erhobenen Beschwerden abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

Mit an das Bundesgericht adressierter Eingabe vom 27. April 2018 beantragt A.________ die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und aufschiebender Wirkung der Beschwerde, die Überprüfung der Verjährungsfristen, die Ablehnung des aktuellen Steuerexperten, Schadenersatz von mindestens Fr. 2'000.-- wegen überlangen Verfahrens, die Abschreibung der unterinstanzlichen Verfahrenskosten, eine Parteientschädigung, den Erlass einer neuen Veranlagungsverfügung unter Anrechnung der Fahrkosten, die Streichung von ALV-Beiträgen sowie die Rückweisung an die Steuerrekurskommission wegen Verfahrensverletzung.

2.

2.1

Rechtsschriften haben die Anträge und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann der Streitgegenstand, der sich im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nach dem Anfechtungsobjekt und den Anträgen bestimmt, grundsätzlich nur verengt, aber nicht erweitert werden (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; 133 II 30 E. 2.4 S. 34); im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Anträge unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Wird, wie vorliegend, ein letztinstanzlicher Entscheid angefochten, der einen ihm vorausgegangenen Nichteintretensentscheid bestätigt, ist Streitgegenstand einzig die Eintretensfrage (Urteil 2C_806/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2).

2.2

In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sie hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Wird, wie vorliegend, ein letztinstanzlicher Entscheid angefochten, der einen ihm vorausgegangenen Nichteintretensentscheid bestätigt, hat sich die Begründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen bzw. beurteilten Nichteintretensgrund zu beziehen (Urteil 2C_806/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2).

2.3

Die Beschwerdeschrift lässt jegliche Auseinandersetzung mit der sich vor Steuerrekurskommission stellenden Eintretensfrage vermissen. Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort darauf ein, dass die Steuerrekurskommission ihn mit Verfügung vom 19. Januar 2018 unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 31. Januar 2018 sein Rechtsmittel zu verbessern, und die Steuerrekurskommission auf seine Rechtsmittel deshalb nicht eintrat, weil er dieser Aufforderung nicht nachkam. Er zeigt somit nicht im Ansatz auf, inwiefern die Steuerrekurskommission durch ihr Nichteintreten bzw. die Vorinstanz durch ihren das Nichteintreten bestätigenden Entscheid schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Dasselbe gilt auch für die monierten Verfahrenskosten. Die Beschwerde vom 27. April 2018 enthält somit offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Einzelrichters (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten ist.

3.

Dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2018 wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 99 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Cità en