Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_4/2013

2C_4/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 7. Januar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Thun, Thunerhof, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun,

Beschwerdegegnerin,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 5. Dezember 2012.

Erwägungen

1.

Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1964) erhob im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gegen einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Oktober 2012 Beschwerde bzw. "Einsprache". Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat am 5. Dezember 2012 mangels hinreichender Begründung darauf nicht ein. X.________ macht mit Eingabe vom 31. Dezember 2012 bzw. 3. Januar 2013 vor Bundesgericht geltend, dass er mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden und seine Situation "genau" zu prüfen sei.

2.

2.1

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten: Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3).

2.2

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das vor Bundesgericht einzig Verfahrensgegenstand bildende Nichteintreten Bundes(verfassungs)recht verletzen würde; er kritisiert den Sachentscheid (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung), indem er einwendet, dass er in der Schweiz noch ein IV-Verfahren hängig habe, und das Bundesgericht darum ersucht, gestützt auf die eingereichten 500-seitigen Aktenkopien seine Situation gesamthaft zu prüfen. Seine Eingabe genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

3.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hätte der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 1. Satz BGG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung von solchen abzusehen (Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 68 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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