Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_481/2010

2C_481/2010

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung vom 17. Januar 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Teddy S. Stojan,

gegen

Arbeitsgruppe Organisationsform,

vertreten durch Landammann des Kantons Glarus Marianne Dürst und Rechtsanwalt Matthias Hauser,

Y.________ AG.

Gegenstand

Vergabe Umsetzungspartnerschaft NEST-ISE, Projekt GL2011 und Widerruf,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer,

vom 28. April 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG vom 31. Mai 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. April 2010 betreffend die Vergabe von Aufträgen im Bereich Informatik im Zusammenhang mit der Reform der Gemeindestruktur im Kanton Glarus,

in die Verfügungen vom 6. Oktober bzw. 15. Dezember 2010, womit das bundesgerichtliche Verfahren mit Rücksicht auf Vergleichsverhandlungen zuletzt bis zum 31. Januar 2011 sistiert wurde,

in die elektronisch zugestellte Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2011, womit sie erklärt, dass die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen haben, gestützt worauf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zurückgezogen und darum ersucht wird, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen,

in das Schreiben der Arbeitsgruppe Organisationsform vom 12. Januar 2011, welche bestätigt, dass die Vergleichsgespräche erfolgreich verlaufen sind sowie die Parteien vereinbart haben, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und die Parteikosten wettzuschlagen,

Erwägungen

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),

dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe des von den Parteien geschilderten Vergleichsinhalts zu regeln und für die Gerichtskosten Art. 66 Abs. 2 und 5 BGG zu beachten sind,

dass sich sodann die Frage der Ausrichtung einer Entschädigung an die Y.________ AG schon darum nicht stellt, weil sie sich vor Bundesgericht nicht hat vernehmen lassen und ihr kein Aufwand entstanden ist,

Dispositiv

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin und der Arbeitsgruppe Organisationsform je zur Hälfte auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Arbeitsgruppe Organisationsform, der Y.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 5, Art. 32, Art. 66 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

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