Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_488/2013

2C_488/2013

Rubrum

Urteil vom 13. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG, avenue de Tivoli 3, 1701 Freiburg,

Bundesamt für Kommunikation,

Zukunftstrasse 44, 2503 Biel.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. Mai 2013.

Erwägungen

1.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 2. Mai 2013 eine Beschwerde von X.________ im Zusammenhang mit einer Rechnung über Fr. 1'193.70 für die Radio- und Fernsehgebühren (Periode vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2012) ab. Dieser gelangte hiergegen am 17. Mai 2013 mit einem sinngemässen Revisionsgesuch an die Vorinstanz, welche am 23. Mai 2013 auf dieses nicht eintrat und das entsprechende Schreiben als allfällige Beschwerde an das Bundesgericht weiter leitete. Mit Brief des Präsidialsekretärs der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 24. Mai 2013 wurde X.________ hierüber informiert und darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte, er diese jedoch verbessern könne, da die Beschwerdefrist noch laufe. Ohne Mitteilung seinerseits werde das bundesgerichtliche Verfahren danach weitergeführt. Am 3. Juni 2013 teilte X.________ dem Bundesgericht telefonisch mit, er wolle die Angelegenheit mit seiner Tochter besprechen; er werde sich tags darauf wieder melden, was er nicht getan hat.

2.

Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Der Betroffene muss sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sachbezogen auseinandersetzen, andernfalls das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht eintritt. Wie dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden ist, genügt sein Schreiben vom 17. Mai 2013 den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht. Nachdem die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist und er - anders als ihm angeboten - nicht erklärt hat, seine Eingabe zurückziehen bzw. keine Beschwerde führen zu wollen, ist auf diese deshalb nicht einzutreten. Das kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Da der Beschwerdeführer von der ihm offerierten Möglichkeit des kostenlosen Rückzugs keinen Gebrauch gemacht hat, sind ihm die Kosten für den vorliegenden Entscheid aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 68 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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