Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_512/2018

2C_512/2018

Rubrum

Urteil vom 18. Juni 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 14. Mai 2018 (AUS.2018.41).

Nach Einsicht

in das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Mai 2018, worin die Ausschaffungshaft über A.________ für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 13. August 2018, bestätigt wird,

in die Beschwerde vom 13. Juni 2018, worin A.________ beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei er aus der Ausschaffungshaft zu entlassen,

Erwägungen

dass die Vorinstanz die Ausschaffungshaft damit begründet, dass ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliege (Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 26. April 2018), dass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG erfüllt sei (Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung) und dass die Gefahr des Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) klarerweise gegeben sei, und dass auch sonst keine Gründe gegen die Ausschaffungshaft sprächen,

dass der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft damit begründet, dass ihm im Wegweisungsentscheid eine Ausreisefrist bis zum 28. Mai 2018 angesetzt worden sei, er bis zu diesem Datum die Schweiz freiwillig hätte verlassen können und deshalb nach Art. 76 AuG keine Ausschaffungshaft angeordnet werden könne, weshalb eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in Art. 5 Ziff. 1 EMRK fehle,

dass dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann, da die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AuG nebst den einzelnen Haftgründen nur das Vorliegen eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids voraussetzt, aber - anders als diejenige nach Art. 77 AuG und die Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 1 AuG) - nicht den Ablauf der Ausreisefrist und auch nicht die Vollstreckbarkeit oder Rechtskraft des Wegweisungsentscheids, da sie der Sicherstellung des (noch bevorstehenden) Vollzugs dient, und dieser Zweck jedenfalls dann vereitelt würde, wenn die Gefahr des Untertauchens besteht (MARTIN BUSINGER, Ausländerrechtliche Haft, 2015, S. 98; TARKAN GÖKSU, in: Caroni et al [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 76 Rz. 4; THOMAS HUGI YAR, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Ziff. 10.84; Urteil 2C_675/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3), was die Vorinstanz hier bejaht hat und der Beschwerdeführer nicht bestreitet,

dass mithin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine gesetzliche Grundlage für die Ausschaffungshaft besteht,

dass zudem die Ausreisefrist inzwischen ohnehin abgelaufen ist,

dass der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe gegen die Zulässigkeit der Haft vorbringt, weshalb im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren abgewiesen werden kann (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG),

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 66 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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