Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_538/2012

2C_538/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 5. Juni 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Karlihof 4, 7000 Chur,

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung/Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer,

vom 31. Januar 2012.

Erwägungen

dass das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden am 18. April 2011 die Aufenthaltsbewilligung des aus Ägypten stammenden und seit dem 15. Oktober 2010 mit einer Schweizerin verheirateten X.________ widerrief, nachdem sich die Gatten im November 2010 getrennt hatten,

dass das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden die hiergegen eingereichte Beschwerde am 29. Juli 2011 abwies, wobei dieser Entscheid vom Rechtsvertreter von X.________ am 4. August 2011 in Empfang genommen wurde,

dass das Verwaltungsgericht am 31. Januar 2012 (mitgeteilt am 4. Mai 2012) auf die von X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde nicht eintrat, da seine Eingabe vom 5. Oktober 2011 als verspätet zu gelten hatte und kein unverschuldetes Hindernis dargetan wurde, welches eine Fristwiederherstellung gerechtfertigt hätte,

dass X.________ sinngemäss beantragt, es sei ihm seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,

dass die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten haben, wobei in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3),

dass die vorliegende Eingabe der entsprechenden gesetzlichen Anforderung nicht genügt, da der Beschwerdeführer ausschliesslich seine Sicht der Dinge in der Sache selber wiederholt, sich jedoch nicht mit der einzig Verfahrensgegenstand bildendenden (formellen) Frage der Rechtzeitigkeit seiner Eingabe bzw. des unverschuldeten Hindernisses für eine Fristwiederherstellung auseinandersetzt,

dass er insbesondere nicht dartut, dass und inwiefern die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verfassungswidrig wären (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG),

dass ihm - mangels der erforderlichen Minimalbegründung - unter diesen Umständen keine Nachfrist für eine Verbesserung seiner Eingabe angesetzt werden kann (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2),

dass auf seine Eingabe nicht einzutreten ist, was durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschieht,

dass mit dem vorliegenden Urteil, das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dessen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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