Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_584/2016

2C_584/2016

Rubrum

{T 0/2} 2C_584/2016,2C_585/2016

Urteil vom 9. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Solothurn.

Gegenstand

Jahressteuer 2000 (2001 A) / Rechtsverweigerung (direkte Bundessteuer; Staats- und Gemeindesteuer),

Beschwerde gegen das Urteil des

Kantonalen Steuergerichts Solothurn

vom 25. April 2016.

Nach Einsicht in

die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ vom 22. Juni 2016 gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 25. April 2016,

die Vernehmlassungen des Steuergerichts, des kantonalen Steueramts und der eidgenössischen Steuerverwaltung sowie in die Replik der Beschwerdeführer,

Erwägungen

dass der angefochtene Entscheid sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Kantons- und Gemeindesteuer betrifft, weshalb das Bundesgericht praxisgemäss zwei Dossiers eröffnet hat, die beiden Verfahren aber zu vereinigen sind (Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP),

dass die Beschwerde gegen den am 23. Mai 2016 zugestellten Entscheid rechtzeitig erhoben worden ist,

dass Eintretensvoraussetzung für eine Beschwerde unter anderem ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer ist (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), welches grundsätzlich aktuell und praktisch sein muss, vorbehältlich bestimmter Umstände, die trotz Wegfalls eines solchen Interesses eine gerichtliche Beurteilung rechtfertigen (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208, mit Hinweisen),

dass für das hier zur Diskussion stehende Jahr 2000 offensichtlich und unbestritten die absolute Veranlagungsverjährung schon im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids eingetreten war (Art. 120 Abs. 4 DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG; § 138 Abs. 4 StG/SO),

dass somit, sofern ein Einspracheentscheid noch gar nicht ergangen ist, wovon die Beschwerdeführer ausgehen, ein solcher nicht mehr ergehen könnte,

dass umgekehrt, sofern am 15. Dezember 2004 ein Einspracheentscheid ergangen ist, wie die Vorinstanz in in ihrem Entscheid ausführt, auch die Bezugsverjährung seit langem eingetreten ist, sofern überhaupt eine Steuer zu beziehen wäre und diese noch nicht bezahlt wurde (Art. 121 DBG; Art. 47 Abs. 2 StHG; § 139 Abs. 3 StG/SO),

dass unter diesen Umständen kein aktuelles und praktisches Interesse an einer Beurteilung der Beschwerde ersichtlich ist,

dass die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) darlegen, worin ein solches Interesse bestehen könnte und auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb trotz Wegfall eines solchen Interesses eine gerichtliche Beurteilung angezeigt wäre,

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahren 2C_584/2016 und 2C_585/2016 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 120 und Art. 121 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 71 und Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Art. 47 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 9. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 24 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

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