Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_598/2011

2C_598/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 26. Juli 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher André Seydoux,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 25. Mai 2011.

Erwägungen

1.

1.1

X.________ (geb. 1980) stammt aus Ghana. Das Bezirksgericht A.________ verurteilte sie am 28. Juni 2007 wegen mehrerer qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Gestützt hierauf widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 7. April 2009 ihre Niederlassungsbewilligung, was das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juli 2010 letztinstanzlich bestätigte (2C_254/2010).

1.2

Das Migrationsamt setzte X.________ in der Folge Frist bis zum 10. Januar 2011, um die Schweiz zu verlassen. Am 29. November 2010 ersuchte X.________ darum, die Verfügung vom 7. April 2009 in Wiedererwägung zu ziehen, was die kantonalen Behörden am 3. Dezember 2010 (Migrationsamt) bzw. am 20. Januar (Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion) und 25. Mai 2011 (Verwaltungsgericht) ablehnten.

1.3

X.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2011 "in Wiedererwägung zu ziehen, aufzuheben" und ihr und ihrer Tochter die Niederlassungsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern.

2.

Ihre Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt und sich nicht in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft (vgl. 134 II 244 E. 2.1-2.3; 133 III 221 E. 7 S. 228). Sie kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1

Nach der zu Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen Praxis, die im Rahmen von Art. 29 BV weiter gilt (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137), ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen, für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1 E. 3a S. 6 mit Hinweis). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b S. 47 mit Hinweisen).

2.2

Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, es seien im vorliegenden Fall keine wesentlichen Änderungen auszumachen, die eine Neubeurteilung rechtfertigten, ist dies nicht bundes(verfassungs)rechtswidrig:

2.2.1

Nur rund zwei Wochen nach dem bundesgerichtlichen Entscheid trat die Beschwerdeführerin eine neue, bis Ende Juli 2011 befristete Praktikumsstelle an, obwohl sie wusste, dass sie auszureisen hatte. Die ihr gesetzte Frist, um das Land zu verlassen, nutzte sie entgegen diesem Zeck, um mit einem Wiedererwägungsgesuch das rechtskräftige Urteil vom 15. Juli 2010 zu unterlaufen. Statt das Land weisungsgemäss zu verlassen und sich hierauf vorzubereiten, kehrte sie alles vor, um dies nicht tun zu müssen bzw. vereiteln zu können (neues Arbeitsverhältnis, Einschulung der Tochter usw.). Ihr Verhalten ist nicht schutzwürdig, würde doch sonst schlechtergestellt, wer sich an die ihm auferlegte (rechtskräftige) Ausreisepflicht hält und nicht bewusst neue Sachzwänge schafft, um in einem Widererwägungsverfahren den rechtskräftigen Entscheid (immer wieder) infrage stellen und sich dann wieder auf den mit diesem Verfahren verbundenen Zeitablauf berufen zu können.

2.2.2

Im Übrigen liegen keine neuen sachwesentlichen Umstände vor, welche eine Wiedererwägung gebieten könnten: Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz schwer straffällig geworden. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 ausgeführt hat, rechtfertigten deshalb nur ausserordentliche Umstände eine Interessenabwägung zu ihren Gunsten. Dass sie inzwischen eine zeitlich beschränkte Arbeit angenommen hat und ihr Kind eingeschult worden ist, genügt hierfür offensichtlich nicht - ob dies nun im Kanton Bern, wie die Beschwerdeführerin einwendet, oder im Kanton Zürich geschehen ist. Es besteht nach wie vor ein öffentliches Interesse daran, dass sie das Land verlässt. Ihre Tochter befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter. Nach den Aussagen der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Verfahren ist ihre Bindung zu Ghana intakt und hat sie dieses Land vor ihrer Verhaftung fast alle zwei Monate jeweils für zwei, drei Wochen besucht.

3.

3.1

Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.2

Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.3

Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Hugi Yar

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 68 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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