Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_635/2019

2C_635/2019

Rubrum

Verfügung vom 29. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

4. D.A.________,

5. E.A.________,

Beschwerdeführer, alle vertreten durch

Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 27. Mai 2019 (VB.2019.00335).

Nach Einsicht

in die beim Bundesgericht am 3. Juli 2019 erhobene Beschwerde,

in die Verfügung (Einzelrichterin) des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2019, womit dieses das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren der Familie A.________ infolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben hat,

in die Eingabe "Rückzug unserer Beschwerde vom 3. Juli" vom 21. August 2019 der Beschwerdeführer,

Erwägungen

dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten bzw. Instruktionsrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),

dass angesichts der konkreten Umstände antragsgemäss auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

Dispositiv

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Lausanne, 29. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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