Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_652/2011

2C_652/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 30. August 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Herr lic. iur. Tarig Hassan,

gegen

Bundesamt für Migration,Quellenweg 6, 3003 Bern,

Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Gegenstand

Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen Rechtsverzögerung durch Bundesverwaltungsgerichts.

Erwägungen

1.

Das Bundesamt für Migration lehnte am 4. März 2008 das Asylgesuch der eritreischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1985, ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 13. Mai 2009 ab. Über das am 18. November 2009 eingereichte Revisionsgesuch, gestützt worauf das Bundesamt für Migration den Wegweisungsvollzug aussetzte, hat das Bundesverwaltungsgericht bis heute nicht entschieden. X.________ gelangte am 29. August 2011 mit Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Bundesgericht.

2.

Auf das vor Bundesverwaltungsgericht hängige Verfahren kommt öffentliches Recht zur Anwendung. Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde steht grundsätzlich auch zur Verfügung, um das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids zu rügen (Art. 94 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist indessen gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind. Dieser Ausschlussgrund betrifft nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) jegliche Art von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls, so Entscheide verfahrensrechtlicher Natur wie Nichteintretensentscheide, ferner Revisionsentscheide (vgl. Urteil 2C_329/2011 vom 20. April 2011). Unzulässig ist nach dem erwähnten Grundsatz insbesondere auch die Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde, was sich zusätzlich aus dem Wortlaut von Art. 94 BGG ergibt, wonach nur das Verweigern oder Verzögern von anfechtbaren Entscheiden gerügt werden kann. Ein anderes Rechtsmittel ans Bundesgericht als die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht nicht zur Verfügung. Ausser Betracht fällt namentlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, kann sich diese doch nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richten (Art. 113 BGG).

Auf die offensichtlich unzulässige Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.

3.

Gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG übt das Bundesgericht die Aufsicht über die Geschäftsführung aus. Im Rahmen seiner Aufsicht befasst es sich mit Aufsichtsanzeigen im Sinne von Art. 3 lit. f des Reglements des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht (Aufsichtsreglement Bundesgericht, AufRBGer; SR 173.110.132). Mit einer behaupteten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Bereich, wo dieses letztinstanzlich zuständig ist, kann sich das Bundesgericht höchstens im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens befassen und prüfen, ob der Geschäftsgang den Anforderungen anspricht (BGE 136 II 380 E. 2 S. 381 f.; Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesgerichts 12T_2/2007 vom 16. Oktober 2007).

Die Eingabe vom 29. August 2011 ist an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts weiterzuleiten (s. Urteil 2C_329/2011 vom 20. April 2011 E. 3); diese wird prüfen, ob und in welcher Form sie sie als Aufsichtsanzeige behandeln kann.

4.

Die Beschwerdeführerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, erschien sie von vornherein aussichtslos, und das Gesuch ist abzuweisen (Art. 64 BGG). Dass sie an die Verwaltungskommission weitergeleitet wird, ändert daran nichts, hat doch der Anzeiger im Aufsichtsverfahren keine Parteirechte (Art. 71 Abs. 2 VwVG); darüber, ob dies die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts grundsätzlich ausschliesst, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden.

Die Umstände rechtfertigen es jedoch, für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Eingabe vom 29. August 2011 wird im Sinne der Erwägungen an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts überwiesen.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

5.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration, dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Verwaltungskommission des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 1, Art. 64, Art. 82, Art. 83, Art. 94, Art. 108 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la procedura administrativa, Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Reglement des Bundesgerichts betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2012 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.

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