Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_670/2007

2C_670/2007

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 10. Dezember 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

1. A. X.________,

2. B. X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich,

.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2005,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung, vom

26. September 2007.

Erwägungen

1.

Die Ehegatten A. und B. X.________ wohnen in Belfort und sind zur Hauptsache in Frankreich steuerpflichtig. Aufgrund einer im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaft sind sie von der Zürcher Steuerverwaltung für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von 14'000 Franken und einem steuerbaren Vermögen von 265'000 Franken veranlagt worden. Mangels Angaben der Steuerpflichtigen erfolgte die Festsetzung des satzbestimmenden Einkommens und des satzbestimmenden Vermögens ermessensweise auf 122'600 bzw. 1,034 Mio. Franken (Verfügung vom 27. September 2006). Diese Veranlagung schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kantonal letztinstanzlich (Entscheid vom 26. September 2007).

2.

Am 23. November 2007 haben A. und B. X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den Verwaltungsgerichtsentscheid aufzuheben und sie "allein unter Berücksichtigung des in der Schweiz erzielten Einkommens und gelegenen Vermögens zu veranlagen". Eventuell sei die Sache zur Festlegung des massgebenden Einkommens und Vermögens an die Veranlagungsbehörden zurückzuweisen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen abgewiesen werden.

3.

Die Obliegenheit des Steuerpflichtigen, Beweise für die (offensichtliche) Unrichtigkeit einer Ermessenseinschätzung zusammen mit der Einsprache zu präsentieren, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz (vgl. § 140 Abs. 2 der Zürcher Steuergesetzes [StG/ZH]). Zudem wurden die Beschwerdeführer auf diese Rechtslage in der Veranlagungsverfügung ausdrücklich hingewiesen. Bei diesen Gegebenheiten können die Beschwerdeführer aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.) zum Vornherein keine Verpflichtung der Steuerbehörden ableiten, ihnen eine Nachfrist zur Einreichung "relevanter Unterlagen" zu gewähren oder sie gar zu einer mündlichen Unterredung zu empfangen. Im Übrigen verkennen die Beschwerdeführer, dass sie aus ihrer eigenen Rechtsunkenntnis nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

4.

Weiter liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) vor: Sollten die Staats- und Gemeindesteuern 2005 tatsächlich aufgrund eines zu hohen Einkommens und Vermögens berechnet worden sein, so hätten sich die Beschwerdeführer dies selber zuzuschreiben. Sie haben sich im Veranlagungsverfahren bewusst geweigert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Frankreich offenzulegen, und ihre Unterlassung weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren korrigiert.

5.

Schliesslich gehen die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich (SR 0.672.934.91 und SR 0.672.934.911) an der Sache vorbei: Eine Ermessensveranlagung kann lediglich wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (vgl. § 140 Abs. 2 StG/ZH). Die Beschwerdeführer machen jedoch keinerlei derartige Mängel geltend, sondern ergehen sich in rechtstechnischen Erörterungen zur Repartition des geschätzten Vermögens. Zudem verkennen sie, dass sich die - mit ihren Ausführungen zum Progressionsvorbehalt aufgeworfene - Frage nach der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hier gar nicht stellt: Die Besteuerung von Grundstücken und deren Erträgen wird durch Art. 6 Ziff. 1 und Art. 24 Ziff. 1 DBA-F dem Belegenheitsstaat zugewiesen und richtet sich in der Folge allein nach dessen Binnenrecht. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt neben der Zuteilung der Steuerhoheit nur, wie die Steuerbefreiung in jenem Vertragsstaat zu erfolgen hat, dem die Besteuerung nicht zusteht. Mithin sind es vorliegend die französischen Behörden, welche gestützt auf Art. 25 Lit. A DBA-F zu prüfen haben, wie sie bezüglich der im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaft der Beschwerdeführer eine Doppelbesteuerung vermeiden, nicht aber die Zürcher Steuerverwaltung.

Soweit die Beschwerdeführer mit Bezug auf das Doppelbesteuerungsabkommen auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rügen (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7), genügen ihre (schwer verständlichen) Ausführungen den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge nicht (Art. 42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452).

6.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 106 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 8, Art. 29 und Art. 127 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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