Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_745/2009

2C_745/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 13. November 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,

vom 9. September 2009.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2009, womit eine Beschwerde des jordanischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1977, betreffend die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde,

in die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte, vom 26. Oktober 2009 datierte Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts, welche das Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet hat,

in die vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich per Fax übermittelte Empfangsbestätigung zur Gerichtsurkunde betreffend seinen Entscheid vom 9. September 2009,

Erwägungen

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),

dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),

dass gemäss Empfangsbestätigung auf der Gerichtsurkunde des Verwaltungsgerichts dessen Entscheid vom 9. September 2009 am 2. Oktober 2009 vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entgegengenommen worden ist, sodass die Beschwerdefrist am 3. Oktober 2009 zu laufen begann und am (Montag) 2. November 2009 abgelaufen ist,

dass die Beschwerdeschrift wohl das Datum 26. Oktober 2009 trägt, aber gemäss auf dem Briefumschlag angebrachtem Poststempel erst am 9. November 2009 (zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts) zur Post gegeben worden ist,

dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Gesuch des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht entsprochen werden kann, weil die Beschwerde schon aus formellen Gründen aussichtslos ist (Art. 64 BGG),

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 44, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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