Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_78/2007

2C_78/2007

Rubrum

{T 0/2}

2C_78/2007 /ble

Urteil vom 19. April 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,

Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Fortsetzung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 7. März 2007.

Erwägungen

1.

Der vermutlich aus Georgien stammende X.________ (geb. 1987) befand sich ab dem 15. Juni 2006 in Ausschaffungshaft. Diese wurde wiederholt verlängert, letztmals am 7. März 2007 bis zum 14. Juni 2007. Hiergegen hat die Rechtsvertreterin von X.________ am 21. März 2007 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht; sie beantragt, die angefochtene Haftgenehmigung aufzuheben und den Haftrichter anzuhalten, die Verhandlung in ihrem Beisein zu wiederholen; indem dieser das Haftverlängerungsverfahren unter Bezeichnung eines anderen (unentgeltlichen) Vertreters durchgeführt habe, ohne sich "ernsthaft" darum zu bemühen, sie als von X.________ bezeichnete Vertreterin zu erreichen, habe er dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat am 28. März 2007 seine Akten eingereicht und darauf hingewiesen, dass aufgrund der Belegungssituation im Flughafengefängnis am 16. März 2007 die Entlassung von X.________ angeordnet und dieser am 20. März 2007 freigelassen worden sei.

2.

2.1

Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung verfügt (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. zu Art. 103 lit. a OG: BGE 131 II 670 E. 1.2, 361 E. 1.2). Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2). Der Ausländer hat nach seiner Ausschaffung oder Freilassung grundsätzlich kein praktisches Interesse mehr daran, dass der Haftentscheid noch auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht hin geprüft wird (Beschluss 2A.152/1998 vom 8. Mai 1998, E. 2a). Für das Bundesgericht besteht in solchen Fällen regelmässig auch keine Veranlassung, ausnahmsweise auf dieses Erfordernis zu verzichten (Beschlüsse 2A.445/1996 vom 1. Oktober 1996, E. 2b, bzw.2A.213/1995 vom 6. Juli 1995, E. 1b; vgl. Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Rz. 33 zu Art. 89). Der Beschwerdeführer ist am 20. März 2007 und damit am Tag vor Einreichung seiner Eingabe aus der Ausschaffungshaft entlassen worden, weshalb an deren Beurteilung zu diesem Zeitpunkt bereits kein aktuelles praktisches Interesse mehr bestand; auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Dies kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG geschehen.

2.2

Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung durch seine Anwältin zu gewähren. Das Gesuch ist abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 3 BGG):

2.2.1

Der Beschwerdeführer war im beanstandeten Haftverlängerungsverfahren anwaltlich vertreten (vgl. BGE 122 I 49 ff.); die Beschwerde an das Bundesgericht hätte deshalb kaum Aussichten auf Erfolg gehabt, auch wenn die Haftrichterkanzlei bei der Kontaktnahme mit der vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Vertreterin etwas mehr hätte insistieren können. In der Sache selber beanstandet der Beschwerdeführer die Haftverlängerung zu Recht nicht; es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, was er sich von einer Wiederholung der Haftverhandlung hätte erhoffen können. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich nach der konkreten Situation und Interessenlage im Einzelfall; zwar ist er formeller Natur, doch gilt er nicht um seiner selbst willen; er ist vielmehr mit der Berechtigung in der Sache selber verbunden (vgl. BGE 111 Ia 101 E. 2b S. 103 f., 273 E. 2b S. 274; 110 Ia 72 E. 2a S. 75; 107 Ia 182 E. 3c S. 185). Der vorliegende Fall kann nicht mit dem im Rahmen des Verfahrens 2A.236/2002 beurteilten verglichen werden, wo die Inter-essen des Betroffenen durch die bezeichnete unentgeltliche Rechtsvertreterin überhaupt nicht wirksam wahrgenommen worden waren (Urteil 2A.236/2002 vom 27. Mai 2002, E. 2, publ. in: Pra 2002 Nr. 142 S. 769).

2.2.2

Der Beschwerdeführer hat sein Desinteresse am Verfahren hier zudem dadurch bekundet, dass er sich zum Vornherein geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen; eine Teilnahme hätte es ihm erlaubt, gegen die Präsenz eines anderen - unentgeltlich bestellten - Anwalts Einspruch zu erheben, und dem Haftgericht die Möglichkeit gegeben, die Verhandlung allenfalls auszusetzen und die von ihm bezeichnete Anwältin noch rechtzeitig in das Verfahren einzubeziehen. Es wäre schliesslich in erster Linie auch an ihm gewesen, die Rechtsvertreterin über seine Haftentlassung zu informieren (vgl. das Urteil 2A.133/2006 vom 16. März 2006, E. 2.2); damit hätte deren Aufwand und jener des Gerichts beschränkt werden können. Es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände indessen dennoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Dispositiv

Demnach wird im Verfahren nach Art. 108

und Art. 64 Abs. 3 BGG erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 66, Art. 89 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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