Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_815/2009

2C_815/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 10. Dezember 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand

Einreiseverbot; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,

vom 7. Dezember 2009.

Erwägungen

Mit Verfügung vom 2. November 2009 verhängte das Bundesamt für Migration gegen die brasilianische Staatsangehörige X.________ ein Einreiseverbot. Diese gelangte dagegen mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 des Instruktionsrichters wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu leisten und bis zum 7. Januar 2010 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bewilligen.

Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise. Die Einreisesperre ist ein Entscheid über die Einreise. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens greifen die Ausschlussbestimmungen des Art. 83 BGG unabhängig davon, ob ein Endentscheid oder ein Zwischenentscheid angefochten wird (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die angefochtene Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren betreffend die Einreisesperre ist mithin offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Sie kann sodann nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, steht doch dieses Rechtsmittel bloss zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung (Art. 113 BGG).

Auf die vorliegende Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, ist das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der vor Bundesgericht unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 83, Art. 108 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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