Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_842/2012

2C_842/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 20. September 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Philosophische Fakultät der Universität Zürich,

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Gegenstand

Annullation von Fehlversuchen; Kaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 3. Juli 2012.

Erwägungen

1.

X.________ ersuchte am 10./11. Juni 2011 das Sekretariat des Psychologischen Instituts der Universität Zürich darum, seine Einschreibung für die Assessmentmodule 1 und 2 zu annullieren, was die Prüfungsdelegierte und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 22. Juni bzw. 8. Dezember 2011 ablehnten. X.________ gelangte hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerde und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 17. April 2012 abwies, wobei es X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 2'220.-- auferlegte. Am 15./16. Mai 2012 beantragte X.________ dem Verwaltungsgericht, seinen Entscheid zu revidieren, worauf der Präsident der 4. Abteilung am 22. Mai 2012 verfügte, dass X.________ die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten von Fr. 1'060.-- sicherzustellen habe, andernfalls seine Eingabe nicht behandelt würde. Mit Urteil vom 4. Juni 2012 trat das Bundesgericht mangels rechtsgenügender Begründung auf zwei Beschwerden von X.________ gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 17. April (2C_508/2012) bzw. 22. Mai 2012 (2C_509/2012) nicht ein. Am 3. Juli 2012 trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf das Revisionsgesuch von X.________ mangels Sicherstellung der Kosten nicht ein; gleichzeitig auferlegte er diesem die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr: Fr. 500.--; Zustellkosten: Fr. 100.--). X.________ beantragt, den entsprechenden Entscheid (im Kostenpunkt) aufzuheben.

2.

Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1

Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2

Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer stellt zwar die Kostenauflage durch die Vorinstanz infrage, legt indessen nicht dar, inwiefern diese Bundes(verfassungs)recht verletzen würde. Er führte insbesondere nicht aus, inwiefern § 65a Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) in seinem Fall in offensichtlich unhaltbarer und damit willkürlicher Weise angewandt worden wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat das Revisionsverfahren im Kanton eingeleitet, ist in der Folge aber seiner Sicherstellungspflicht nicht nachgekommen, womit auf seine Eingabe nicht einzutreten war und er die (unnötigen) Kosten für das eingeleitete Verfahren zu tragen hat. Entgegen seinen Ausführungen spielen hierbei weder die Problematik der Anerkennung seines Titels noch die von ihm zitierten angeblichen Vorkommnisse an der Uni Zürich oder sein Status als Ausländer eine Rolle.

3.

Auf die Beschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abgewiesen (Art. 64 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 68 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 65a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 19. Oktober 2012, 6. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Oktober 2018, 1. Januar 2019, 1. Mai 2020, 1. Juni 2020, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2022, 1. Mai 2024, 1. Juli 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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