Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_904/2010

2C_904/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 27. April 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. September 2010.

Erwägungen

1.

X.________, thailändische Staatsangehörige, reiste am 25. Mai 2006 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein, erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit Y.________ und heiratete diesen am 10. November 2006 (diesbezüglich falsch der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt). Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis 9. November 2010 verlängert.

Am 26. Mai 2009 bewilligte das Bezirksgericht A.________ auf Verlangen des Ehemanns das Getrenntleben. Dem basellandschaftlichen Amt für Migration teilte Y.________ anfangs August 2009 mit, dass die eheliche Gemeinschaft ungefähr seit Ostern 2008 nicht mehr gelebt werde.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von X.________ sowie die Ausreise aus der Schweiz bis spätestens am 28. Januar 2010. Dagegen erhob X.________ erfolglos beim Regierungsrat und danach beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde.

Vor Bundesgericht beantragt sie, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. September 2010 aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Kantonsgericht und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

2.

2.1

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, soweit sie hinsichtlich des Widerrufs der nunmehr abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung nicht gegenstandslos geworden ist, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.

2.2

Ausländische Ehegatten von Schweizern haben unter Vorbehalt von Art. 51 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die betroffene ausländische Person erfolgreich integriert ist oder wenn wichtige persönliche Gründe (dazu Art. 50 Abs. 2 AuG) einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b AuG). Eine Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterbestehender Familiengemeinschaft gestattet, aus wichtigen Gründen getrennt zu leben, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat.

2.3

2.3.1

Die für die Ehegemeinschaft relevante Dreijahresfrist begann am 10. November 2006, am Tag der Heirat, zu laufen. Sie endete am 9. November 2009. Die eheliche Gemeinschaft war indes früher gescheitert: Das Bezirksgericht A.________ bewilligte am 26. Mai 2009 das Getrenntleben. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin, bei welchem der Ehewille bereits seit Ostern 2008 erloschen war, wieder in einer neuen Beziehung lebt und - gemäss seiner Aussage - nicht mehr zu seiner Ehefrau zurückkommen werde, kann auch nicht von einer vorübergehenden Trennung im Sinne von Art. 49 AuG ausgegangen werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin bis zum Schluss an eine Wiedervereinigung geglaubt hat und bis zum 1. Dezember 2009 in der gemeinsamen Wohnung verblieben ist, fehlte doch die tatsächlich gelebte Beziehung und der gegenseitige Ehewille.

Insofern hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass keine dreijährige Ehedauer vorlag.

2.3.2

Der Beschwerdeführerin beruft sich auch vergeblich auf den nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch weiter, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche bestanden hier indessen nicht: Die Beschwerdeführerin war mit 32 Jahren in die Schweiz eingereist und hielt sich somit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erst seit knapp vier Jahren in der Schweiz auf. Zuvor lebte und arbeitete sie in Thailand. Sie hat dort auch einen Sohn, den ihre Schwester betreut. Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland überhaupt gefährdet sein würde. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr bevorzugt würde (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Es ist deshalb auch unbeachtlich, dass die Beschwerdeführerin gut deutsch spricht, arbeitet und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, die Schweiz nach so kurzer Zeit wieder zu verlassen.

3.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Errass

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun, Art. 42, Art. 49, Art. 50 und Art. 51 — gelesen in der Fassung vom 24. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Oktober 2011, 11. Oktober 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 20. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2015, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Dezember 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 68 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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