Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_953/2014

2C_953/2014

Rubrum

Urteil vom 21. Oktober 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. September 2014.

Erwägungen

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung wurde A.________ zur Bezahlung einer Kaution von Fr. 2'060.-- aufgefordert. Er ersuchte darum, die Kaution in zwei hälftigen Raten bis Ende August bzw. September 2014 leisten zu dürfen. Darauf wurde er mit neuer Verfügung vom 12. August 2014 eingeladen, " die ihm auferlegte Kaution in zwei Raten zu je Fr. 1'030.-- zu bezahlen, und zwar die erste bis spätestens 31. August 2014 und die zweite bis spätestens 30. September 2014. Diese Fristen sind nicht weiter erstreckbar. Bei Säumnis auch nur mit einer der beiden Raten würde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten." Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 10. September 2014 auf die Beschwerde nicht ein, weil die erste Rate der Kaution nicht innert der hiefür angesetzten Frist (Sonntag, den 31. August 2014, von Gesetzes wegen erstreckt auf den nächsten Werktag, Montag, den 1. September 2014) bezahlt worden sei.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Oktober 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das dortige Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

Gemäss Art. 42 Abs 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen) ".

Der Beschwerdeführer erwähnt in allgemeiner Weise das Verbot des Rechtsmissbrauchs, Art. 29 BV, den Anspruch auf Achtung der Menschenwürde und das Fairnessgebot. Auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts über Fristansetzung, Fristwahrung und Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Frist zur Bezahlung auch nur einer Teilrate der Kaution bzw. auf die entsprechenden kantonalen Normen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Auf den konkreten Fall bezogen hält er einzig fest und belegt er auch, dass er die erste Ratenzahlung am 2. September, die zweite Ratenzahlung am 30. September 2014 geleistet habe; beide Zahlungen seien innerhalb der Frist erfolgt. Das Verwaltungsgericht geht seinerseits von den zwei Zahlungsdaten 2. September und 30. September 2014 aus; sein Nichteintreten beruht indessen darauf, dass die erste Rate spätestens am 1. September 2014 hätte bezahlt werden müssen. Zu dieser für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ausschlaggebenden Erwägung (vgl. dazu, unter dem Aspekt des Willkürverbots, auch Urteil des Bundesgerichts 2D_36/2014 vom 10. Mai 2014 E. 2 und 5) lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art.108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 18. Mai 2014; der Erlass wurde am 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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