Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_991/2016

2C_991/2016

Rubrum

Urteil vom 25. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

gegen

Amt für Migration und Integration

des Kantons Aargau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,

vom 21. September 2016.

Erwägungen

1.

Die 1985 geborene mazedonische Staatsangehörige A.________ heiratete am 3. Oktober 2011 einen damals in der Schweiz niedergelassenen Ehemann, worauf ihr gestützt auf Art. 43 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, zuletzt bis 31. Oktober 2013. Die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes, der am 11. April 2013 nach Mazedonien ausgeliefert wurde, erlosch wegen Auslandabwesenheit. Nachdem er am 19. Februar 2014 vorübergehend wieder eingereist war, zog er am 19. Mai 2014 definitiv nach Mazedonien. Am 2. September 2015 verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aarau die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die gegen den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Oktober 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Verfügung und der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration seien aufzuheben; letzteres sei anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von ihrer Wegweisung abzusehen.

2.

Die Beschwerde wird nur vorsorglich, zwecks Fristwahrung, erhoben. Auf diesem Hintergrund wird um Sistierung des Verfahrens bis zum 16. November 2016 ersucht. Anlass für eine Sistierung besteht nicht, da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) und darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist:

Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass der aus der seinerzeitigen Niederlassungsbewilligung des Ehemannes abgeleitete Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung dahingefallen ist. Beantragt wird jedoch eine Bewilligungsverlängerung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Diese Norm verschafft keinen Bewilligungsanspruch (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; nebst anderen Urteil 2C_823/2016 vom 16. September 2016; s. betreffend Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zudem den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG, dazu Urteil 2C_802/2016 vom 12. September 2016 E. 3). Die Beschwerdeführerin nennt keine andere Norm, welche ihr unter den gegebenen Umständen ein Recht auf Bewilligungsverlängerung einräumen würde, und aufgrund ihrer Vorbringen und unter Berücksichtigung der Erwägungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche vorliegend zum Tragen käme. Ein potenzieller Bewilligungsanspruch wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Damit greift der Unzulässigkeitsgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 65, Art. 66, Art. 83 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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