Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2D_12/2013

2D_12/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 5. März 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.a.________ und X.b.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung, Rathaus, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Staatssteuern 2011; Erlass,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil

des Kantonalen Steuergerichts Solothurn

vom 26. November 2012.

Erwägungen

Mit Verfügung vom 31. August 2012 wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn ein Gesuch von X.a.________ um Erlass der Staatssteuer 2011 im Betrag von Fr. 1'569.35 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. November 2012 ab. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 4. März 2013 beantragen X.a.________ und X.b.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Steuergerichts sei aufzuheben und es sei ihnen für die Staatssteuer 2011 Steuererlass zu gewähren. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG), steht zur Anfechtung des Urteils des Steuergerichts in der Tat - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Mit der Verfassungsbeschwerde kann - allein - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die Gesetzgebung des Kantons Solothurn räumt keinen Rechtsanspruch auf Steuerlass ein; dem Steuerpflichtigen fehlt damit weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde, soweit er die Verweigerung des Steuererlasses als solche bemängeln will (2D_21/2010 vom 24. April 2010 E. 2 mit Hinweisen; neuerdings 2D_17/2012 vom 19. März 2012); jedenfalls ist er mit einer Willkürrüge nicht zu hören (vgl. BGE 133 I 185). Was die Anrufung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) betrifft, legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern durch die Nichtgewährung einer Vergünstigung, auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht, ein einer gesetzlichen Grundlage bedürfender Grundrechtseingriff vorliege; es fehlt diesbezüglich an der erforderlichen qualifizierten Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sodann wird mit dem Hinweis auf Art. 12 (Anspruch auf Hilfe in Notlagen) und der damit verbundenen Behauptung, der Verkauf einer der beiden Liegenschaften führte zu einer Notlage, eine Verletzung dieses Grundrechts offensichtlich nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan.

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 83, Art. 106, Art. 108, Art. 115 und Art. 116 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 26 — gelesen in der Fassung vom 3. März 2013; der Erlass wurde am 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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