Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2D_40/2007

2D_40/2007

Rubrum

{T 0/2}

2D_40/2007 /leb

Urteil vom 25. Mai 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch

Fürsprecherin Anna Hofer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Erlassbehörde, Moserstrasse 2, Postfach, 3000 Bern 25.

Gegenstand

Steuererlass,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den

Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern

vom 2. April 2007.

Erwägungen

1.

Am 20. September 2006 ersuchte X.________ um Erlass von kantonalen Steuern; es handelte sich um Nachsteuern 2001 in der Höhe von 26'958.90 sowie Steuerbussen in der Höhe von 19'618.95. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern wies das gestellte Erlassgesuch mit Entscheid vom 2. April 2007 ab.

2.

Am 15. Mai 2007 hat X.________ beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) aufzuheben.

2.1

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (vgl. Art. 240 Abs. 5 StG/BE), der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene (vgl. Art. 83 lit. m BGG) nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (vgl. Art. 113 BGG). Allerdings handelt es sich bei der kantonalen Steuerverwaltung nicht um ein "oberes" kantonales Gericht und mithin nicht um eine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts nach Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 BGG. Gegen Erlassentscheide der Berner Steuerverwaltung ist zur Zeit dennoch unmittelbar die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig, zumal der Bundesgesetzgeber den Kantonen für die Anpassung ihrer Gerichtsorganisation an die neuen Bestimmungen der Bundesrechtspflege eine zweijährige Übergangsfrist gewährt hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 BGG).

2.2

Zu diesem Rechtsmittel ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Das von der Beschwerdeführerin vorliegend angerufene Willkürverbot verschafft für sich allein kein derartiges rechtlich geschütztes Interesse. Zur Willkürrüge ist deshalb nur derjenige legitimiert, der sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder seinen Schutz bezweckt (Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007, zur Publikation in BGE bestimmt). Entsprechendes ist vorliegend der Fall: Zwar deutet die "Kann"-Formulierung von Art. 240 des Berner Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG/BE), gemäss welcher die Zahlung der Steuer in Härtefällen ganz oder teilweise erlassen werden "kann", auf einen Ermessensentscheid der Erlassbehörde hin, was einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG entgegen stehen würde (vgl. BGE 122 I 373 E. 1a S. 374). Aus Art. 35 Abs. 1 und Art. 42 der kantonalen Bezugsverordnung (BEZV) vom 18. Oktober 2000 ergibt sich indessen klar, dass die kantonalen Steuern bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen zu erlassen sind; es verhält sich insofern gleich wie unter dem alten Berner Steuergesetz vom 29. Oktober 1944 (vgl. Urteil 2P.353/1994 vom 23. Januar 1995 betreffend Art. 160 aStG/BE). Mithin kommt der Beschwerdeführerin als Steuerpflichtiger gegebenenfalls ein Rechtsanspruch auf Steuererlass zu, so dass sie durch dessen Verweigerung im konkreten Fall in rechtlich geschützten Interessen betroffen wird und insoweit zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert ist.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde grundsätzlich einzutreten. Weil die Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet ist, kann sie allerdings im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) behandelt werden:

3.1

Die Berner Steuerverwaltung hat das Erlassgesuch insbesondere darum abgewiesen, weil sie das Vorliegen des Ausschlussgrundes von Art. 45 lit. a BEZV bejaht hat. Gemäss dieser Bestimmung kann von einem Steuererlass ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person "ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat (wie Nichteinreichen der Steuererklärung oder einverlangter Belege)". Die Steuerverwaltung führt aus, weil Nach- und Strafsteuern zwangsläufig auf einem derartigen Fehlverhalten des Steuerpflichtigen beruhten, sei insoweit ein Erlass regelmässig ausgeschlossen.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70), weil die Aufzählung der Ausschlussgründe in Art. 45 BEZV abschliessend sei und den Fall eines Steuerstrafverfahrens nicht vorsehe. Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei, kann sich die Frage, ob die genannte Bestimmung abschliessender Natur ist, doch logisch erst dann stellen, wenn feststeht, dass keiner der von ihr ausdrücklich geregelten Ausschlussgründe gegeben ist. Vorliegend müsste demnach dargetan sein, dass es nicht nur unrichtig, sondern geradezu unhaltbar wäre, Art. 45 lit. a BEZV auf den Fall der Beschwerdeführerin anzuwenden. Dem ist indessen offensichtlich nicht so: Die Beschwerdeführerin hat jahrelang ein wesentlich zu tiefes Einkommen deklariert, was ohne weiteres als Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 45 lit. a BEZV betrachtet werden kann. Zudem liegt nicht nahe, von einem bewussten Schweigen des Verordnungsgebers bezüglich der Steuerdelikte auszugehen, zumal bereits wesentlich weniger schwer wiegendes Fehlverhalten der Steuerpflichtigen (wie das Nichteinreichen von Belegen) gemäss ausdrücklicher Regelung einen Ausschlussgrund darstellt. Nicht ersichtlich ist ferner, weshalb durch eine entsprechende Auslegung der Ausschlussgründe die Regelung von Art. 35 Abs. 2 BEZV, gemäss welcher der Grund für die finanzielle Notlage des Betroffenen grundsätzlich unerheblich ist, in Frage gestellt werden könnte. Mithin verstösst es nicht gegen Art. 9 BV, wenn die Steuerverwaltung das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf den Ausschlussgrund von Art. 45 lit. a BEZV abgewiesen hat.

3.3

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang zusätzlich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) geltend macht, genügen ihre Ausführungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201), weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

4.

4.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden bräuchte.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 65, Art. 68, Art. 83, Art. 86, Art. 106, Art. 109, Art. 113, Art. 114, Art. 115 und Art. 130 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 8 und Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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