Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2E_1/2011

2E_1/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 7. September 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Kläger,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

Beklagte,

vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement.

Gegenstand

Schadenersatzbegehren,

Klage.

Nach Einsicht

in die Klageschrift von X.________ vom 6. Juni 2011,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Juni 2011, womit das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen wurde,

in die Verfügung vom 23. Juni 2011, womit der Kläger aufgefordert wurde, bis spätestens am 16. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzubezahlen,

in die Verfügung vom 17. August 2011, womit dem Kläger eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 29. August 2011 angesetzt wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,

in die Schreiben des Klägers vom 15. und 26. August 2011,

Erwägungen

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),

dass der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren ungenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),

dass der Kläger den ihm - nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auferlegten Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat,

dass die klägerischen Schreiben vom 15. und 26. August 2011, namentlich nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, für die Frage der Kostenvorschusspflicht bzw. die Säumnisfolgen bei Nichtwahrung der diesbezüglichen Nachfrist unerheblich sind,

dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Klage nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Kläger aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Kläger auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32, Art. 62, Art. 65 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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