Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2F_3/2007

2F_3/2007

Rubrum

{T 0/2}

2F_3/2007 /leb

Urteil vom 11. April 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Wurzburger,

Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Revision des Bundesgerichtsurteils 2P.231/2006

vom 10. Januar 2007 (Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt).

Das Bundesgericht hat nach Einsicht:

in das Urteil des Bundesgerichts 2P.231/2006 vom 10. Januar 2007, mit welchem eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2006 betreffend Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war;

in die an das Bundesgericht adressierte Eingabe von X.________ vom 2. April 2007 ("REVISION/NATIONAL WIRKSAME BESCHWERDE"), mit welcher dieser unter anderem die superprovisorische Gestattung der weiteren Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, die unentgeltliche Prozessführung, kostendeckenden Schadenersatz und angemessene Genugtuung, die Feststellung von Rechtsverzögerung und Rechtsverletzungen sowie den Ausstand diverser Behördenmitglieder verlangt;

Erwägungen

dass sich eine formelle Behandlung des gegen einzelne Mitglieder des Bundesgerichts gestellten Ausstandsgesuches erübrigt, da der heutige Entscheid in anderer Besetzung gefällt wird;

dass die Urteile des Bundesgerichts mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG);

dass die Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Bundesgerichtsurteile nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass der auf S. 15 der vorliegenden Eingabe angerufene Revisionsgrund der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention voraussetzt, dass eine solche Verletzung durch ein Urteil des Europäischen Gerichteshofes für Menschenrechte festgestellt worden ist (Art. 122 lit. a BGG), was vorliegend nicht zutrifft;

dass das Vorliegen von Revisionsgründen gemäss Art. 123 BGG auf S. 15 der Eingabe zwar kurz behauptet, aber nicht in rechtsgenüglicher Weise dargetan wird;

dass sich die Vorbringen des Gesuchstellers im Übrigen in allgemeiner Kritik am Verhalten der Behörden und an bisher ergangenen Entscheiden erschöpfen, worauf - sowenig wie auf die ausserhalb des möglichen Verfahrensgegenstandes liegenden Anträge - nicht einzutreten ist;

dass das vorliegende Revisionsgesuch sich damit als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist und ohne Schriftenwechsel zu erledigen ist (Art. 127 BGG);

dass sich eine gesonderte Behandlung des Gesuches um Erlass einer superprovisorischen Verfügung erübrigt;

dass dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Erfolgsaussicht der gestellten Begehren nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG) und die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens daher dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkannt:

1.

Das Revisionsgesuch vom 2. April 2007 wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht (3. Kammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 61, Art. 64, Art. 66, Art. 121, Art. 122, Art. 123 und Art. 127 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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