Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2F_9/2007

2F_9/2007

Rubrum

{T 0/2}

2F_9/2007 /leb

Urteil vom 8. Oktober 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Institut für berufliche Weiterbildung Graubünden, Höhere Fachschule für Technik, Postfach, 7004 Chur,

Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt

Remo Cavegn, Postfach 101, 7001 Chur,

Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden, Quaderstrasse 17,

7000 Chur.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils

vom 2. August 2007 (2D_29/2007), Diplomprüfung,

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in das an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und von diesem an das Bundesgericht weitergeleitete Schreiben von X.________ vom 28. August 2007, worin er erklärt, mit dem Urteil 2D_29/2007 vom 2. August 2007 (Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements des Kantons Graubünden vom 17. Januar 2007 betreffend Nichtbestehen der Diplomprüfung) nicht einverstanden zu sein,

in das Antwortschreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 7. September 2007, worin erläutert wurde, dass auf das Urteil vom 2. August 2007 nicht zurückgekommen werden könne, es sei denn ein Revisionsgrund werde geltend gemacht, was nicht der Fall sei,

in die Rechtsschrift von X.________ vom 14. September (Postaufgabe 17. September) 2007, worin er unter Bezugnahme auf sein früheres Schreiben vom 28. August 2007 im Wesentlichen dessen Inhalt nochmals wiedergibt und die Revisionsgründe von Art. 121 lit. d und 122 lit. c BGG erwähnt,

Erwägungen

dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird,

dass im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG),

dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinandersetzen muss und darzulegen hat, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege,

dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 2. August 2007 in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde vom 19. Februar 2007 nicht eingetreten ist, weil darin in keiner Weise aufgezeigt wurde, inwiefern der angefochtene Entscheid das Willkürverbot verletze, die Beschwerde mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt,

dass sich den Ausführungen des Gesuchstellers nicht entnehmen lässt, warum bzw. inwiefern durch diese Nichteintretensbegründung der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) oder gar jener von Art. 122 BGG (Beseitigen einer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention) erfüllt sein könnte,

dass das Revisionsgesuch mangels formgerechter Begründung unzulässig ist und darauf ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten ist,

Dispositiv

erkannt:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 108, Art. 121, Art. 122, Art. 123 und Art. 127 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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