Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_112/2007

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Rubrum

{T 0/2}

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Urteil vom 13. August 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Bundesrichter Kolly,

Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

beide handelnd durch A.________,

Beschwerdeführer,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,

gegen

X.________ Versicherungs-Gesellschaft,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen.

Gegenstand

Ablehnung von Richtern,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2007.

Sachverhalt

A.

D.________ erlitt Ende Oktober 1998 einen Verkehrsunfall. Am 6. September 2004 reichte sie beim Handelsgericht Zürich gegen die X.________ Versicherunsgesellschaft (Beschwerdegegnerin), bei welcher der Unfallverursacher obligatorisch haftpflichtversichert war, Klage ein und verlangte Schadenersatz und Genugtuung. Zusammen mit der Verunfallten klagten auch ihr Ehemann, A.________ und ihre beiden Kinder, B.________ und C.________ (alle drei Beschwerdegegner). Die Beschwerdegegner machen Genugtuungsansprüche geltend, der Ehemann von Fr. 80'000.--, die beiden Kinder von je Fr. 40'000.--.

B.

Mit Teilurteil vom 9. März 2007 wies das Handelsgericht die Klagen der Beschwerdeführer ab. Ob und wenn ja in welchem Unfang die behauptete Beeinträchtigung tatsächlich bestand, liess das Handelsgericht im Teilurteil offen, da es davon ausging, die behauptete Beeinträchtigung rechtfertige jedenfalls keine Genugtuung.

C.

Gegen dieses Urteil führen die Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und beantragen im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und festzustellen, dass gegenüber drei der beteiligten Handelsrichter ein Ausstandsgrund bestehe. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110; Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der angefochtene Entscheid das Verfahren gegenüber den Beschwerdeführern abschliesst, nicht aber gegenüber der Verunfallten, handelt es sich um einen gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ist offensichtlich erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit b BGG).

2.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 beziehungsweise 30 Abs. 1 BV, indem sie gegenüber drei Handelsrichtern den Vorwurf der Befangenheit erheben.

2.1

Nach Art. 75 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig. Daraus folgt, dass das Bundesgericht auf Rügen, die vor einer weiteren kantonalen Instanz hätten vorgebracht werden können, mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht eintritt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], N. 2 zu Art. 75 BGG). Daher kann der Beschwerdeführer mit der Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Handelsgerichts nur Rügen vorbringen, die von der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen sind (Peter Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, Auswirkungen auf die Anfechtung von Entscheiden des Zürcher Obergerichts und des Handelsgerichts, in SJZ 103 [2007] S. 29 ff., S. 37).

2.2

Ablehnungs- oder Ausstandsgründe sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen. Ein verspätetes Vorbringen kann gegen Treu und Glauben verstossen und die Verwirkung mit sich bringen (BGE 118 Ia 209 E. 2d S. 215, 282 E. 3a S. 284, je mit Hinweisen). Daher sind die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge nur zu hören, sofern sie sich vor Eröffnung des angefochtenen Entscheides nicht auf die Befangenheit berufen konnten.

2.3

Wird der Ablehnungsgrund erst nach Eröffnung des Entscheides entdeckt, kann nach zürcherischem Prozessrecht im Rechtsmittelverfahren die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (Art. 102 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [LS 211.1, GVG/ZH]; ZR 101/2002 S. 312 mit Hinweisen; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 15 Fn. 92; Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, N. 6 f. zu § 102 GVG/ZH). Nach § 281 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (Zivilprozessordnung; LS 271; ZPO/ZH) ist gegen Teilentscheide die Nichtigkeitsbeschwerde namentlich zulässig, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Dazu gehört auch die ungehörige Besetzung des Gerichtes, beziehungsweise die Befangenheit eines Richters (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N. 22 zu § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., S. 26; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Habil. Zürich 1942, S. 96 ff.; vgl. auch Hauser/Schweri, a.a.O., N. 6 f. zu § 102 GVG/ZH). § 285 Abs. 2 ZPO/ZH stellt zudem klar, dass mit Bezug auf Rügen einer Verletzung von Art. 29 und Art. 30 BV oder Art. 6 EMRK die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unabhängig von der Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht gegeben ist (vgl. hierzu auch ZR 78/1979 S. 33; Urteil des Bundesgerichts 6S.9/2006 vom 9. Februar 2006, E. 2, publ. in Pra 95/2006 Nr. 140 S. 966 ff.). Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung dieser Bestimmungen zufolge Befangenheit gewisser Richter hätten geltend machen wollen, hätten sie kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben können (vgl. ZR 88/1989 S. 202, 78/1979 S. 33) und müssen (vgl. Peter Reetz, a.a.O., S. 37; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N. 2 zu Art. 75 BGG). Auf die Möglichkeit, kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben, wurden sie im Übrigen in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

2.4

Dass eine von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde in Zivilsachen erhobene Rüge nicht mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde einer weiteren Instanz hätte unterbreitet werden können, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (vgl. ZR 88/1989 S. 202, 78/1979 S. 33). Daher ist auf die Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges insgesamt nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.150/1993 vom 2. Juni 1993, E. 1). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 68, Art. 74, Art. 75, Art. 91 und Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 und Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2006; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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