Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_114/2016

4A_114/2016

Rubrum

Urteil vom 4. Mai 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Abteilung Zivilrecht,

Beschwerdegegner,

C.________,

vertreten durch Advokat Roman Zeller,

weiterer Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand

Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,

vom 18. Januar 2016.

Erwägungen

dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Verfügung vom 18. Januar 2016 im Verfahren 400 15 394 das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit abwies und den Beschwerdeführern eine Nachfrist von 7 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- ansetzte;

dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit vom 17. Februar 2016 datierter Eingabe (Postaufgabe am 18. Februar 2016) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;

dass die Rechtsschrift vom 17. Februar 2016 nicht unterschrieben war;

dass eine Beschwerdeschrift an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten hat;

dass die Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 2. März 2016 aufgefordert wurden, bis am 14. März 2016 ein unterschriebenes Exemplar der Rechtsschrift vom 18. Februar 2016 einzureichen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;

dass die Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist kein unterschriebenes Exemplar der Rechtsschrift einreichten;

dass aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 5, Art. 42, Art. 66, Art. 68 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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