Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_206/2011

4A_206/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 9. Mai 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau,

Gegenstand

Nichteintreten auf Berufung,

Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, vom 11. Februar 2011.

Erwägungen

dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Entscheid vom 19. Januar 2011 das Gesuch des Beschwerdeführers um Kraftloserklärung von zwei Inhaberschuldbriefen abwies;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Zirkularentscheid vom 11. Februar 2011 auf seine Berufung nicht eintrat;

dass das Obergericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von Art. 311 Abs. 1 ZPO keine Berufungsbegründung eingereicht habe, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 22. März 2011 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auch den Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen kritisiert, da es sich dabei nicht um ein letztinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass in der Rechtsschrift vom 22. März 2011 gar nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides eingegangen, sondern bloss behauptet wird, dem Beschwerdeführer hätte eine Nachfrist zur Begründung der Berufung angesetzt werden müssen, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben soll;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 75, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 311 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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