Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_277/2013

4A_277/2013

Rubrum

Urteil vom 29. Juli 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

rechtsmissbräuchliche Eingaben,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten

des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 23. April 2013.

Erwägungen

dass vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen verschiedene Verfahren durchgeführt wurden, an denen die Y.________ AG und deren früherer Verwaltungsrat X.________ beteiligt waren;

dass X.________ dem Handelsgericht in diesem Zusammenhang eine vom 22. März und eine vom 15. April 2013 datierte Eingabe einreichte;

dass der Präsident des Handelsgerichts am 23. April 2013 verfügte, dass die Eingaben des Beschwerdeführers nach Rechtskraft der Verfügung retourniert würden;

dass der Präsident die Verfügung damit begründete, dass die Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich rechtsmissbräuchlich und querulatorisch seien und deshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO an diesen zurückgeschickt würden;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Mai 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 23. April 2013 mit Beschwerde anzufechten;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);

dass gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden, also ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen vermögen (Botschaft des Bundesrats vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, S. 7306);

dass die Verfügung des Präsidenten des Handelsgerichts somit keinen förmlichen Verfahrensakt bildet und folglich keinen mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid darstellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_615/2012 vom 29. November 2012);

dass gegen eine Verfügung, mit der eine querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt wird, lediglich die Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Verfügung steht (vgl. Voten FLURI und WIDMER-SCHLUMPF, Amtl. Bull. NR 2008, S. 945);

dass mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann;

dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass der Beschwerdeführer zwar mehrere Verfassungsnormen anführt (Art. 7, 20 Abs. 1, 27, 29 Abs. 3 BV sowie Art. 6 EMRK bzw. Art. 9 und 28 Abs. 1 BV), dass er jedoch nicht begründet, inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen;

dass namentlich nicht begründet wird, inwiefern der Handelsgerichtspräsident die angeführten Verfassungsnormen verletzt haben könnte, indem er die Eingaben vom 22. März und 15. April 2013 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO bewertete und an den Beschwerdeführer zurückschickte;

dass im vereinfachten Verfahren von Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 66, Art. 94, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 7, Art. 9, Art. 20, Art. 27, Art. 28 und Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 3. März 2013; der Erlass wurde am 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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