Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_280/2010

4A_280/2010

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung vom 7. Februar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ Sàrl,

vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Rigozzi,

Beschwerdeführerin,

gegen

Klub Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelschiedsrichters vom 13. April 2010.

Erwägungen

dass sich der Einzelschiedsrichter mit Schiedsentscheid vom 13. April 2010 für die Beurteilung der von der X.________ Sàrl (Beschwerdeführerin) gegen den Klub Y.________ (Beschwerdegegner) erhobenen Schiedsklage für unzuständig erklärte;

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Einzelschiedsrichters vom 13. April 2010 beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und gleichzeitig die Sistierung des Verfahrens beantragte, bis das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) über seine Zuständigkeit zur Durchführung eines Schiedsverfahrens in der Streitsache entschieden hat;

dass der Beschwerdegegner dem Bundesgericht am 18. Mai 2011 eine Stellungnahme zum Gesuch um Sistierung des Verfahrens einreichte, wobei sie sich dabei nicht anwaltlich vertreten liess;

dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 15. Juni 2011 entsprochen wurde;

dass das TAS mit Entscheid vom 17. März 2011 seine Zuständigkeit teilweise bejahte;

dass das Bundesgericht eine vom Beschwerdegegner gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2011 abwies, soweit es darauf eintrat (4A_246/2011);

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Januar 2012 erklärte, die Beschwerde zurückzuziehen;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 3 BGG) und im zu beurteilenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen vollständigen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;

dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht;

Dispositiv

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Schiedsgericht und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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