Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_280/2012

4A_280/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 22. Juni 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

N.________,

Beschwerdeführer,

gegen

O.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anfechtung Kündigung und Mieterstreckung,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 11. April 2012.

Erwägungen

dass die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach mit Entscheid vom 24. Januar 2012 auf das von N.________ (Beschwerdeführer) gestellte Begehren um Anfechtung der von O.________ (Beschwerdegegner) ausgesprochenen Kündigung und Mieterstreckung mangels Fristwahrung (vgl. Art. 273 Abs. 1 und 2 OR) nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 24. Januar 2012 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde erhob;

dass der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufforderte, wobei der Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 die Annahme der zugestellten Gerichtsurkunde verweigerte;

dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist mit Verfügung vom 5. März 2012 eine letzte Frist von zehn Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- ansetzte mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten werde;

dass der Beschwerdeführer die Annahme der ihm als Gerichtsurkunde zugestellten Verfügung vom 5. März 2012 am 7. März 2012 ebenfalls verweigerte;

dass das Obergericht des Kantons Aargau in der Folge mit Entscheid vom 11. April 2012 auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Aargau dem Bundesgericht am 15. Mai 2012 zwei vom 5. bzw. 13. Mai 2012 datierende Schreiben des Beschwerdeführers überwies, in denen dieser erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 11. April 2012 anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingaben des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 273 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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