Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_359/2014

4A_359/2014

Rubrum

Verfügung vom 2. Dezember 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Mai 2014.

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2014 erklärte, seine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2014zurückzuziehen;

dass das bundesgerichtliche Verfahren aufgrund der Rückzugserklärung im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

dass gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG und in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglements über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Dispositiv

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32, Art. 66 und Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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